Widerlegung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw

icon arrow down white

Die Annahme der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw kann durch ein zur uneingeschränkten Nutzung verfügbares privates Fahrzeug entkräftet werden.

Hat ein Unternehmen ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das nicht gerade ein Nutzfahrzeug ist, und wird für dieses kein Fahrtenbuch geführt, so geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass dieses Fahrzeug auch privat genutzt wird. Als Folge sind die Kosten für das Fahrzeug steuerlich im Ergebnis nicht voll abzugsfähig (sog. 1%-Versteuerung). Diese Annahme (oder Anscheinsbeweis) lässt sich in der Regel durch ein sorgfältig geführtes Fahrtenbuch entkräften. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat im Urteil vom 19. Februar 2021 (Az. 9-K-104/19) jedoch entschieden, dass der Anscheinsbeweis auch dadurch entkräftet werden kann, wenn ein weiteres vergleichbares privates Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht.

Im zugrunde liegenden Streitfall nutzte der Unternehmer einen im Betriebsvermögen seiner Gesellschaft befindlichen, im Jahr 2013 neu angeschafften Pkw (Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet; Kastenwagen) für betriebliche Zwecke, insbesondere für tägliche Fahrten zu den Betriebsstätten seines Unternehmens. Das Unternehmen ist im Baustoffbereich/-handel tätig gewesen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung hatte der Prüfer festgestellt, dass aufgrund des fehlenden Fahrtenbuchs eine private Nutzung nicht auszuschließen sei. Somit sei die private Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung (vom Bruttolistenpreis) zu ermitteln und dadurch im Ergebnis die steuerlich abzugsfähigen Pkw-Kosten zu mindern.

Allerdings verfügte der Gesellschafter im Privatvermögen über einen Mercedes Benz C 280 T, Baujahr 1997. Nach Auffassung des Prüfers erschütterte dieser jedoch den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung des betrieblichen Pkw nicht, da das Fahrzeug weder in Bezug auf den Gebrauchswert (kein variables Sitzkonzept, geringeres Kofferraumvolumen, veraltete Technik aufgrund des Alters, höhere Laufleistung, geringerer Sicherheitsstandard, größere Reparaturanfälligkeit) noch im Hinblick auf den Status vergleichbar sei.

Der gegen den entsprechend geänderten Bescheid gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Hiergegen klagte der Unternehmer vor Gericht.

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das FG entschied dann insbesondere aus nachfolgenden Gründen zugunsten des Unternehmens. Der Anscheinsbeweis einer privaten Kfz-Nutzung kann danach durch einen Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden – z.B. durch ein ständig verfügbares, in Status und Gebrauchswert vergleichbares privates Fahrzeug. Dies war lt. Gericht vorliegend der Fall. Der Begriff „Gebrauchswert" ist als „Nutzwert" zu verstehen und richtet sich insbesondere nach der Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Zwecke und Funktionen. Hier können Umstände wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung berücksichtigt werden.
Den Begriff „Status" definiert das FG dagegen vornehmlich unter Prestigegesichtspunkten. Vergleicht man die streitbefangenen Fahrzeuge im Hinblick auf Status und Gebrauchswert, so sah das Gericht den im Privatvermögen befindlichen Mercedes Benz trotz des Alters, der weitaus höheren Laufleistung und des (veralteten) technischen Zustandes mit dem betrieblichen Fiat in Status und Gebrauchswert als mindestens vergleichbar an.

Zudem handelte es sich bei dem Fiat um den einzigen Pkw des Betriebs. Dieser war meist mit Werkzeug beladen, regelmäßig verschmutzt und wurde häufig zur Mitnahme von Mitarbeitern genutzt. Schließlich wohnte der Gesellschafter in der Nähe des Betriebs und konnte daher stets auch über das Privatfahrzeug verfügen.

Eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs wurde daher vom FG nicht angenommen und musste daher auch nicht nach der 1%-Regelung versteuert werden.

Praxis-Tipp

Für die Praxis ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil die erfreuliche Konsequenz, dass sich das Finanzamt in vergleichbaren Streitfällen ausführlich mit den Kriterien „Gebrauchswert" und „Status" auseinandersetzen muss, um eine 1%-Versteuerung im Falle eines fehlenden Fahrtenbuches vornehmen zu können. Rein vorsorglich ist es dennoch weiterhin empfehlenswert, über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen, dass tatsächlich keine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs stattfindet.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Wachstumschancengesetz: Änderungen für gemeinnützige Organisationen

  • Das Wachstumschancengesetz im Überblick

  • Einlagenrückgewähr in Outbound-Konstellationen

  • Steuertermine 2024