Weiteres Entlastungspaket geplant

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Am 27. April 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht, dass die Bundesregierung ein zweites Entlastungspaket plant (vgl. Pressemitteilung des BMF vom 27. April 2022 ). Vorgesehen ist zum einen die Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP). Diese soll einmalig EUR 300,00 betragen und soll an Steuerpflichtige ausgezahlt werden, die Einkünfte i. S. d. §§ 13, 15, 18 EStG und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden. Zum zweiten soll ein Kinderbonus für eine Entlastung der Familien sorgen. Geplant ist eine einmalige Erhöhung des Kindergelds im Juli 2022 um EUR 100,00, welche zeitnah ausgezahlt werden soll. Beide Maßnahmen sollen noch mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt werden. Zum dritten ist eine zeitlich befristete Absenkung der Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie für drei Monate geplant. Für Benzin würde sich der Steuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh (entspricht ca. 6,16 Cent/kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg (entspricht ca. 12,66 Cent/Liter) reduzieren. Ziel ist es, dass die Energieversorger die Steuersenkung vollständig an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weitergeben, weil es sich bei der Energiesteuer um eine Verbrauchsteuer handelt, die in der Regel in voller Höhe von den Enderbraucherinnen und Enderbrauchern getragen wird. Diese Maßnahmen soll im Zuge eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG) umgesetzt werden. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Über den weiteren Verlauf der Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie informieren.

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