(Weitere) Änderungen der Steuergesetze anlässlich der Corona-Pandemie

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Der Gesetzgeber sowie die Finanzverwaltung reagierten auf die Corona-Pandemie im Bereich der Steuern durch zahlreiche Maßnahmen. So wurden in 2020 zahlreiche Gesetze (insb. dasErste Corona-Steuerhilfegesetz", Zweite Corona-Steuerhilfegesetz",JStG 2020") verabschiedet und BMF-Schreiben veröffentlicht, aber auch in 2021 gibt es weitere Änderungen. So hat der Bunderat am 12. Februar 2021 einem Gesetz zugestimmt, durch welches die Steuererklärungsfristen in beratenen Fällen verlängert wurden und am 15. März 2021 dem „Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" zugestimmt, welchem der Bundestag eine Woche zuvor zustimmte.

Kernpunkte des „Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes" sind:

  • Die Verlängerung der Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis zum 31. Dezember 2022, bislang galt diese Ausnahme lediglich bis zum 30. Juni 2021,

  • Zahlung eines weiteren Kinderbonus i.H.v. 150 € im Mai 2021 für jedes kindergeldberechtigte Kind (§ 66 Abs. 1 EStG-E),

  • nochmalige Erweiterung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 durch Anhebung des Verlustrücktrags im Bereich der ESt und KSt auf EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. im Falle der Zusammenveranlagung. Entsprechendes gilt für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020, §§ 10d, 110 und 111 EStG-E. Hier bleibt fraglich, wie wirksam diese Änderungen sein können, weil es dabei bleibt, dass ein Verlustrücktrag lediglich in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum möglich ist. Dabei wird der vorläufige Verlustrücktrag 2021 bei der Steuerfestsetzung 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung zu beantragen.


Durch das Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen verlängert sich die Abgabefrist für Steuererklärungen für den Besteuerungszeitrum 2019 um 6 Monate von Ende Februar auf Ende August 2021. Zugleich wird auch die bislang geltende 15-monatige Karenzzeit um 6 Monate verlängert, so dass es erst nach Ablauf von 22 Monate zur Entstehung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 2019 kommen kann (vgl. § 233a AO). Auch für Steuererklärungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird eine Verlängerung von Ende Juli bis Ende 2021 gewährt. Zu beachten ist, dass die Verlängerungen nur gelten, wenn die Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden.

Darüber hinaus ist eine Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter eingeführt worden. Diese Änderung erfolgte untergesetzlich, d. h. durch BMF-Schreiben (siehe hierzu auch: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter – Jetzt kommt sie doch).

Über die weiteren Änderungen werden wir Sie zeitnah informieren.

Die Änderungen der Steuergesetze anlässlich der Corona-Pandemie sowie Änderungen in 2021 sind auch Inhalt unseres Webinars am 16. März 2021. Kernthema dieses Webinars wird insbesondere das JStG 2020" sein, welches zahlreiche weitere Gesetzesänderungen beinhaltet, die ihren Anlass nicht in dieser Pandemie haben. Dabei betrifft das Gesetz u. a. das Ertragsteuerrecht, aber auch maßgeblich das Umsatzsteuer- und Gemeinnützigkeitsrecht.

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