Wann liegt Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor?

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Mit Urteil vom 23. April 2021 (Az. IX R 8/20) hat der BFH entschieden, dass der Verkauf eines Grundstückes unmittelbar nach einer unentgeltlichen Übertragung kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO und daher steuerlich anzuerkennen ist. Damit ist der BFH der Auffassung des zuständigen Finanzamts und des FG Nürnberg als Vorinstanz entgegengetreten.

Im Entscheidungsfall hatte die Klägerin im Jahr 2011 ein Grundstück erworben, welches sie ein Jahr später unentgeltlich auf ihre beiden volljährigen Kinder übertrug. Noch am selben Tag verkauften die Kinder das Grundstück und vereinnahmten den Kaufpreis. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass der entstandene Veräußerungsgewinn der Klägerin zuzurechnen sei, weil in der Schenkung ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO zu sehen ist. Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos. Erst der BFH gab der Klägerin Recht.

Der BFH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG, in welcher er eine Missbrauchsvermeidungsregelung sieht. Ein Gestaltungsmissbrauch sei dabei nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Veräußerungsgewinn bei den Kindern niedriger besteuert wird als bei der Klägerin. Dabei verwies der BFH auf das Recht der Steuerpflichtigen, ihre Verhältnisse im Rahmen des rechtlich Möglichen so einzurichten, dass sich für sie eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Somit habe die Klägerin lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, diese aber nicht missbraucht (§ 42 AO).

Aus Sicht der Praxis ist die Entscheidung des BFH ausdrücklich zu begrüßen, weil sie Rechtsklarheit schafft. Danach ist es also möglich ein Grundstück, das zum Verkauf bestimmt ist, vorab unentgeltlich auf eine andere Person zu übertragen, wenn dadurch z. B. ein Zählobjekt im Rahmen der sog. Drei-Objekt-Grenze bei dem Schenker verhindert und/oder eine geringere Ertragsteuerbelastung erreicht werden kann.

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