Verschärfung der Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Verrechnungspreisdokumentation

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Am 28. Dezember 2022 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Umsetzung der als „DAC 7" bezeichneten EU-Richtlinie beschlossen. Die hieraus resultierenden Rechtsanpassungen zielen auf die Intensivierung der Kooperation von Behörden und deren Effizienzsteigerung ab. Insgesamt steht die Erlangung von mehr Steuergerechtigkeit im Vordergrund und neue steuerverfahrensrechtliche Bestimmungen sollen v.a. die Durchführung von Außenprüfungen modernisieren und beschleunigen.

Eine für multinationale Unternehmensgruppen besonders relevante Änderung betrifft die Aufzeichnungspflichten in Bezug auf grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen (Verrechnungspreisdokumentation). In diesem Bereich führt die Umsetzung der DAC 7 Richtlinie zu einer deutlichen Verschärfung der Mitwirkungspflichten der Unternehmen.

Verschärfung der Mitwirkungspflichten für die Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen

Bislang ist geregelt, dass laufende Verrechnungspreisdokumentationen für „gewöhnliche" Geschäftsvorfälle (d.h. Local File bzw. landesspezifische Dokumentation und Master File bzw. Stammdokumentation) innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen sind. § 90 Abs. 3 AO sah zudem vor, dass die Vorlage von Aufzeichnungen über diese grenzüberschreitenden, gruppeninternen Geschäftsbeziehungen im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung angefordert werden sollten. Hingegen war eine Vorlagefrist von 30 Tagen ausschließlich für „außergewöhnliche" Geschäftsvorfälle im Gesetz enthalten.

Infolge der Gesetzesänderung gilt zukünftig, dass die Finanzbehörde die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation „jederzeit" verlangen kann. Zudem sind Verrechnungspreisdokumentationen zukünftig nicht erst auf explizite Anfrage, sondern im Falle einer Außenprüfung „ohne gesondertes Verlangen" nach Eingang der Prüfungsanordnung unter Wahrung der gesetzlich bestimmten Frist vorzulegen. Die in der Praxis regelmäßig genutzte Möglichkeit zur Abstimmung über Prüfungsschwerpunkte und mithin Fokussierung auf die wesentlichen Geschäftsbeziehungen vor Anforderung der Verrechnungspreisdokumentation wird hierdurch massiv erschwert.

Eine weitere wesentliche Neuregelung bezieht sich auf die Verkürzung der Vorlagefristen für Aufzeichnungen über „gewöhnliche" Geschäftsvorfälle. Zukünftig werden laufende Verrechnungspreisdokumentationen nicht mehr innerhalb von 60 Tagen vorzulegen sein, sondern es gilt sowohl für die Aufzeichnungen über „gewöhnliche" als auch „außergewöhnliche" Geschäftsvorfälle eine einheitliche Vorlagefrist von 30 Tagen.

Die Neuerungen gelten für Besteuerungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen sowie für Besteuerungszeiträume, für die ab dem 1. Januar 2025 eine Prüfungsanordnung ergeht. Von der Neuregelung in der AO unangetastet muss das Country-by-Country Reporting weiterhin spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden.

Notwendigkeit zur Implementierung effizienter Dokumentationsprozesse für multinationale Unternehmensgruppen

Die Änderungen hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise stellen multinationale Unternehmensgruppen vor die Herausforderung, Verrechnungspreisdokumentationen zeitnah erstellen zu müssen, wodurch sich eine faktische Notwendigkeit zur Anfertigung einer umfassenden Vorratsdokumentation für alle grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen ergibt. Denn eine sorgfältige Dokumentation innerhalb von 30 Tagen nach der Aufforderung durch das Finanzamt zu erstellen, dürfte in aller Regel nicht möglich sein. Vor diesem Hintergrund sollten sich die betreffenden Unternehmen mit wesentlichen grenzüberschreitenden, gruppeninternen Geschäftsbeziehungen zeitnah damit auseinandersetzen, wie effiziente Dokumentationsprozesse aufgesetzt werden können.

Einerseits sollte frühzeitig dafür Sorge getragen werden, dass die betreffenden Unternehmen über ausreichend personelle Ressourcen verfügen, um dem administrativen Mehraufwand gerecht werden zu können. Andererseits erscheint es angeraten, dass sich multinationale Unternehmensgruppen mit der Verbesserung ihrer Dokumentationsprozesse auseinandersetzen. So kann es hilfreich sein, die Verrechnungspreissystematik für wesentliche grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen weitestgehend zu standardisieren und umfassende Aufzeichnungen zu Sachverhalts- und Angemessenheitsanalysen im Vorhinein bspw. im Rahmen der Erstellung von Verrechnungspreisrichtlinien anzufertigen, welche jährlich lediglich aktualisiert werden müssen. Zudem empfiehlt es sich, auch in Bezug auf die verwendeten ERP-Systeme entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine zügige Durchführung der für die Verrechnungspreisanalyse notwendigen Auswertungen der relevanten Finanzkennzahlen ermöglichen.

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