Neue Vorschriften zur Nachhaltigkeit

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) betrifft (fast) alle

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Im Jahr 2020 wurden in privaten Haushalten pro Kopf 78 kg Verpackungsmüll entsorgt. Dies waren 6 kg mehr als im Vorjahr. Das gesamte Aufkommen an Verpackungsmüll erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr um knapp 10 % auf nahezu 6,5 Millionen Tonnen. Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten und eine höhere Recyclingquote zu erreichen, hat der Gesetzgeber das Verpackungsgesetz (VerpackG) zum 1. Juli 2022 verschärft.

Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht

Das VerpackG enthält zwei wesentliche Pflichten: die Registrierungs- und die Systembeteiligungspflicht:

  • Registrierungspflicht: § 9 VerpackG bestimmt, dass Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sich vor Inverkehrbringen der Verpackungen bei der zentralen Stelle (LUCID) registrieren müssen. Hierbei sind neben den Angaben zum Unternehmen u. a. aufgeschlüsselte Angaben zu den Mengen zu machen, die der Hersteller in Verkehr bringt. Auch die Markennamen, unter denen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, sind zu nennen. Das Register ist öffentlich und für alle einsehbar.
  • Systembeteiligungspflicht: § 7 VerpackG bestimmt, dass sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem „System" beteiligen müssen. Dies betrifft Verpackungen, die mit Ware befüllt sind und typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG). In der Praxis bedeutet dies, dass die betroffenen Unternehmen die von ihnen in Verkehr gebrachten Abfälle lizenzieren, also einen Beitrag bezahlen müssen, um die Kosten der Entsorgung zu decken. Eine entsprechende Regelung sah bereits die Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1991 vor.

Änderungen zum 1. Juli 2022: Was besagt das neue Verpackungsgesetz?

Zum 1. Juli 2022 traten einige wesentliche Änderungen des VerpackG in Kraft, die betroffene Unternehmen seitdem beachten müssen:

  • Registrierungspflicht erheblich ausgeweitet: Zuvor mussten sich nur diejenigen Unternehmen bei LUCID registrieren, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr brachten. Seit dem 1. Juli 2022 betrifft dies alle Hersteller, sofern sie mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Umlauf bringen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese systembeteiligungspflichtig sind. Praktisch betrifft dies also sämtliche Unternehmen, die Verpackungen mit Ware füllen – unabhängig davon, ob diese beim Endverbraucher später als Abfall anfallen.

    Beispiel: Gibt eine Apotheke ein Rezepturarzneimittel in einer Serviceverpackung, z. B. einer Tüte oder einer Tube, ab, muss sich diese nun bei LUCID registrieren. Die Vereinbarung der Übernahme der Lizenzierungspflicht durch den Vorvertreibenden ist zwar unverändert möglich, befreit jedoch nicht mehr von der eigenständigen Registrierungspflicht.
  • Vertriebsverbot bei fehlender Registrierung: Gemäß § 9 Abs. 5 VerpackG ist es Herstellern untersagt, Verpackungen ohne ordnungsgemäße Registrierung in Verkehr zu bringen. Dies gilt seit dem 1. Juli 2022 auch dann, wenn es sich hierbei um nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt. Bei einer fehlenden Registrierung besteht folglich ein faktisches Vertriebsverbot.

  • Kontrollpflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen: Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten von Waren gemäß § 9 Abs. 5 S. 2 VerpackG nur ermöglichen, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist und seinen Systembeteiligungspflichten gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VerpackG nachkommt. Die Betreiber haben somit die Veröffentlichungen bei LUCID zu beachten.

    Beispiel: Ein Unternehmen betreibt eine Internetseite, über die verschiedene Apotheken Arzneimittel zum Verkauf anbieten können. Die Plattform darf nur den Apotheken zur Verfügung gestellt werden, die ordnungsgemäß registriert sind und – sofern erforderlich – ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Dies muss der Betreiber kontrollieren.

  • Pflichten von Fulfilment-Dienstleistern: Als Fulfilment-Dienstleister gelten gemäß § 3 Abs. 14c VerpackG Unternehmen, die mindestens zwei der nachfolgenden Dienste anbieten:
    • Lagerhaltung,
    • Verpacken,
    • Adressieren und
    • Versand von (Fremd-)Waren anbieten.

Post und Paketzusteller sind hiervon ausgenommen. Diese Unternehmen treffen dieselben Pflichten wie Betreiber elektronischer Marktplätze. Auch sie dürfen keine Leistung erbringen, wenn die Hersteller nicht registriert bzw. systembeteiligt sind.

Welche Sanktionen drohen?

Verstöße gegen das VerpackG begründen Ordnungswidrigkeiten. Das Bußgeld kann, etwa im Falle der unterbliebenen Systembeteiligung, bis zu EUR 200.000,00 betragen. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht – dies umfasst auch die verspätete Registrierung – kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden. Auch die Missachtung eines Vertriebsverbotes kann mit einem Bußgeld in dieser Höhe belegt werden. Neben den vorgenannten Sanktionen ist auch denkbar, dass Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, durch Mitbewerber wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden.

Ausblick: Regulatorische Vorgaben werden steigen

Die Diskussion um Nachhaltigkeit und schonenden Umgang mit Ressourcen nimmt beständig Fahrt auf. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl regulatorischer Vorgaben weiter steigen wird. Bereits zum 1. Januar 2023 und darüber hinaus auch in den Jahren 2025 und 2030 sind weitere Verschärfungen des VerpackG vorgesehen.

Gern unterstützen wir Sie bei dieser Thematik und begleiten Sie auch bei künftigen Entwicklungen.

FAQ: Verpackungsgesetz auf einen Blick

Wer fällt unter das Verpackungsgesetz?

Wer Waren in Verpackungen herstellt, importiert oder vertreibt, ist seit dem 1. Januar 2019 vom VerpackG betroffen. Das VerpackG ist gemäß § 2 Abs. 1 VerpackG grundsätzlich auf „alle Verpackungen" anwendbar – unabhängig davon, aus welchem Material diese hergestellt sind.

Was besagt das Verpackungsgesetz?

Mit dem VerpackG setzt der Gesetzgeber die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG um und reagiert auf das kontinuierlich wachsende Aufkommen an Verpackungsmüll. Zugleich erhofft sich der Gesetzgeber eine deutliche Steigerung der Recyclingquoten sowie eine bessere Kontrolle der Systemteilnehmer, vgl. § 1 Abs. 1 VerpackG. Das VerpackG regelt daher insbesondere das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen.

Was schreibt das Verpackungsgesetz vor?

Alle Hersteller, die in Deutschland Verpackungen, z. B. Blister oder Versandkartons, erstmals in den Verkehr bringen, müssen sich bereits vor Inverkehrbringen nach § 9 VerpackG registrieren und gegebenenfalls durch Beteiligung an einem „dualen System" um deren ordnungsgemäße Entsorgung kümmern (vgl. § 7 VerpackG).

Was ändert sich im Verpackungsgesetz?

Durch die Gesetzesnovelle vom 9. Juni 2021 wurde insbesondere der Anwendungsbereich der Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG) erheblich erweitert. Bisher mussten sich gemäß § 9 Abs. 1 VerpackG a.F. lediglich diejenigen Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, die gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr brachten. Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht unabhängig davon, ob die Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Zudem wurden neue Pflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister eingeführt.

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