Verlegung genehmigter Arztanstellungen zwischen MVZ in unterschiedlicher Trägerschaft

icon arrow down white

Mit Urteil vom 30. September 2020 (Az. B 6 KA 18/19 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zwischen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) auch dann zulässig ist, wenn sich die MVZ in unterschiedlicher Trägerschaft befinden, sofern die Trägergesellschaften identische Gesellschafter haben.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Zwischen der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und dem beklagten Berufungsausschuss war die Verlegung einer genehmigten Anstellung eines MVZ in ein anderes MVZ strittig, deren Betreibergesellschaften rechtlich identische Gesellschafter hatten. Ursprünglich hatte der Zulassungsausschuss Hamburg den Verlegungsantrag des MVZ abgelehnt. Die 2. zulassungsrechtliche Instanz, der Berufungsausschuss Hamburg, genehmigte hingegen die Verlegung der Anstellung und führte aus, dass es bei einer Anstellungsverlegung nach § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV ausreiche, dass die Betreibergesellschaften der beteiligten MVZ rechtlich identische Gesellschafter hätten. Infolge der Klage der KV Hamburg hatte das Sozialgericht Hamburg schließlich den Beschluss des Berufungsausschusses aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt. Infolgedessen wurde Sprungrevision beim BSG eingelegt.

Die Entscheidung des BSG: Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zwischen MVZ in unterschiedlicher Trägerschaft ist zulässig

Die Revision des beklagten Berufungsausschusses war erfolgreich. Das BSG hob das Urteil des Sozialgerichts Hamburg auf und wies die Klage ab. Es stellte klar, dass der Berufungsausschuss die Verlegung der Arztanstellung zu Recht genehmigt hatte. Rechtsgrundlage sei § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV. Das BSG wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Möglichkeit eröffnen wollte, Anstellungsgenehmigungen zwischen verschiedenen MVZ in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter zu verschieben. Maßgeblich für die Gleichstellung beider Sachverhalte ist nach Auffassung des Senats der Umstand, dass die Zulassungsausschüsse die Frage, ob jedes MVZ eine eigene exklusive Betreibergesellschaft benötigt, oder ob eine GmbH auch mehrere MVZ betreiben kann, bis zur Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber im Jahr 2019 unterschiedlich gesehen haben. Die Auffassung des Sozialgerichts Hamburg hätte vor diesem Hintergrund zur Folge, dass in Zulassungsbezirken, in denen die Zulassungsausschüsse schon vor der Klärung der Streitfrage durch den Gesetzgeber die Trägerschaft einer GmbH für mehrere MVZ gestattet haben, die Sitzverlegung möglich ist, während in anderen Bezirken, in denen die Gesellschafter für jedes von ihnen konzipierte MVZ eine eigene GmbH gründen mussten, diese Option nicht besteht. Nach Ansicht des BSG sind für eine solche Differenzierung keine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG tragfähigen Gründe ersichtlich und es entspricht auch nicht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers.

Fazit: Mehr Flexibilität für MVZ-Verbünde

Im Ergebnis konkretisiert das BSG, welche Fälle von § 24 Abs. 7 S. 2 Ärzte-ZV erfasst werden sollen – die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen von einem MVZ in ein anderes, welches sich in gleicher Trägerschaft befindet (Alternative 1) oder sofern Gesellschafteridentität besteht (Alternative 2). Für den Aufbau und das Betreiben von MVZ-Verbünden bedeutet die Entscheidung des BSG ein höheres Maß an Flexibilität.

Gern unterstützen wir Sie bei MVZ-Gründungen und dem Aufbau von MVZ-Strukturen.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • FSA-Schiedsstelle bestätigt: Tagungsstätten mit Gourmetrestaurant und Spielbank nicht vereinbar mit dem FSA-Kodex

  • Welche Inhalte sind bei ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen erlaubt?

  • Reform der Pflegeversicherung

  • Strengere Anforderungen bei der Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen durch Mitgliedsunternehmen