Update zur Einführung einer Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter!

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Am 26. Januar 2021 haben wir Sie auf unserer Website darüber informiert, dass im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19. Januar 2021 von Bund und Ländern die Einführung einer Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter angekündigt wurde. Detailregelungen dazu sollen zeitnah auf dem Erlasswege und damit außerhalb eines formellen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.

Internes Entwurfspapier der Finanzverwaltung

Nun sind etliche geplante Einzelheiten aus einem internen Entwurfspapier des Bundesfinanzministeriums bekannt geworden. Demnach soll für Computerhardware inkl. der Peripheriegeräte sowie für die erforderliche Software zum Betrieb und zur Nutzung der Hardware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr gelten. Bisher galten für derartige Wirtschaftsgüter in den amtlichen AfA-Tabellen teilweise deutlich längere Nutzungsdauern. Durch die Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr kommt es praktisch zu einer Sofortabschreibung. Dies soll sowohl für Gewinn- als auch Überschusseinkunftsarten gelten.

Diese Sofortabschreibung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre bzw. Veranlagungszeiträume ab 2021. Restbuchwerte von bereits in den Vorjahren angeschafften begünstigten Wirtschaftsgütern sollen in 2021 vollständig abgeschrieben werden können. Einen begrenzten Anwendungszeitraum für die Sofortabschreibung sieht die Finanzverwaltung momentan nicht vor.

Definition von betroffenen Wirtschaftsgütern

Unter den Begriff „Computerhardware" fasst die Finanzverwaltung Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte zusammen. Der Begriff „Software" wird definiert als Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung inkl. der nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung.

Auch ERP-Software soll sofort abgeschrieben werden können

Mit umfasst vom Anwendungsbereich der Sofortabschreibung soll auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Bisher galt für ERP-Software eine Abschreibungsdauer von regelmäßig fünf Jahren. Der Einbezug von ERP-Software würde bedeuten, dass auch die im Einzelfall sehr hohen Projekt- und Implementierungskosten zukünftig sofort steuermindernd geltend gemacht werden können. Bisher waren diese Kosten im Regelfall als Anschaffungsnebenkosten ebenfalls über fünf Jahre abzuschreiben.

Die steuerlichen Erleichterungen durch die Sofortabschreibung sind zu begrüßen. In der grundsätzlichen Praxis wird es vermutlich an einigen Stellen Auslegungsfragen geben, ob eine bestimmte Anschaffung nun unter die Neuregelung fällt oder nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Finanzämter und insbesondere die Betriebsprüfer in der Zukunft damit umgehen.

Bis zur offiziellen Veröffentlichung des BMF-Schreibens können sich allerdings auch noch Änderungen in der Auffassung der Finanzverwaltung ergeben.

Ergänzung vom 25. Februar 2021:

Nach veröffentlichten Informationen haben mittlerweile die Finanzminister von Niedersachsen und Hessen sowie der Finanzsenator aus Bremen das Vorhaben u.a. wegen rechtlicher Bedenken vorerst gestoppt. Als Begründung werden die weitreichenden Folgen, die mit einer derartigen Änderung verbunden sind, genannt. Eine Reform in einer solchen Größenordnung bedürfe einer gesetzlichen Regelung, da in bestehende Vorschriften eingegriffen werde. Die Änderungen werden somit mit den Bundesländern neu verhandelt werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Beratungsrunden ausgehen werden. Klar ist, dass eine Sofortabschreibung in der bisher vorliegenden Entwurfsfassung zu weitreichenden Steuerfolgen, nicht zuletzt Gewerbesteuerausfällen auf kommunaler Ebene, führen. Wünschenswert wäre in jedem Fall, eine derartige Sofortabschreibung lediglich als Wahlrecht auszugestalten. Eine verpflichtende Sofortabschreibung würde ansonsten bei vielen Unternehmen derzeit wohl nur zu einer Erhöhung von Verlusten und Verlustvorträgen führen.

Update: Inzwischen gab es zu dieser Thematik einige neue Entwicklungen. Lesen Sie daher unseren Artikel von 18. Mai 2021.

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