Unternehmensführung in Verantwortung (Teil 1):

Die Initiative „GmbH mit gebundenem Vermögen“

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Von der toten Hand der Gründergeneration hin zur lebendigen Hand der Gesellschafter – so das erklärte Ziel der Stiftung Verantwortungseigentum. Mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen („GmbH-gebV") – zunächst bekannt geworden unter dem Namen „GmbH in Verantwortungseigentum" – soll eine neue Rechtsform entstehen. Diese soll innerhalb einer „Fähigkeiten- und Wertefamilie" eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung sichern, die nicht dem Ausschüttungsinteresse der Eigentümer dient.

Vertreter aus Wissenschaft und Wirtschaft haben dazu einen Gesetzesentwurf erarbeitetet. Auch der Koalitionsvertrag greift das Thema auf: für Unternehmen mit gebundenem Vermögen soll eine geeignete Rechtsgrundlage geschaffen werden. Kernelemente des Entwurfs sind die Vermögensbindung (asset lock) und die Einschränkung des Gesellschafterkreises (shareholder lock). Die Umsetzung soll durch eine Anpassung des GmbH-Gesetzes mit der Einführung von §§ 77a ff. GmbHG-E erfolgen.

Ob eine neue Rechtsform erforderlich ist, um ein treuhänderisches Unternehmensverständnis zu sichern, wird in Politik, Gesellschaft und Rechtswissenschaft sehr kontrovers diskutiert. Es gibt zahlreiche familiengeführte Unternehmen, die auch heute diese Grundsätze bereits leben und für nachfolgende Generationen in bestehenden Rechtsformen festgeschrieben haben.

Eckpunkte des Gesetzesentwurfs aus Februar 2022:

  1. Herstellung der Vermögensbindung (asset lock)
    Das Vermögen und die Werte der Gesellschaft sollen in der GmbH-gebV dem Unternehmen und nicht den Gesellschaftern zur Verfügung stehen. Nach § 77 f GmbHG-E steht der Jahresüberschuss nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zu. Diese Vermögensbindung kann entweder bei der Gründung der Gesellschaft oder durch notariell beurkundeten Beschluss sämtlicher Gesellschafter erfolgen. Der Beschluss ist unwiderruflich (§ 77b Abs. 1 GmbHG-E).

  2. Ausschüttung / Liquidation / Veräußerung
    Folge der Vermögensbindung ist, dass eine Auszahlung des Vermögens an die Gesellschafter weder in Form von jährlichen Ausschüttungen (§ 77g Abs. 2 Satz 1 GmbHG-E) noch im Rahmen der Liquidation zulässig (§ 77l Abs. 2 Satz 1 GmbHG-E) ist. An die Gesellschafter einer GmbH-gebV wird bei deren Austritt allein der Buchwert ihrer Beteiligung (Stammkapital und Kapitalrücklage) zurückgewährt. Bei Auflösung ist das verbleibende Vermögen der GmbH-gebV an eine andere GmbH-gebV oder eine Körperschaft mit vergleichbarer Vermögensbindung zu übertragen (§ 77l Abs. 2 Satz 1 GmbHG-E). Lediglich für den Fall der Veräußerung kann durch ausdrückliche Satzungsgestaltung festgelegt werden, dass ein Kaufpreis über dem Buchwert (§ 77c GmbHG-E) erzielt werden darf.

  3. Beschränkung des Kreises der Gesellschafter (shareholder lock)
    Zur Sicherung des Wertekanons ist der Kreis der Gesellschafter nach Gesetzesentwurf auf natürliche Personen, andere Gesellschaften mit gebundenem Vermögen oder Rechtsträger mit in gleicher Weise gesetzlich dauerhaft gebundenem Vermögen beschränkt. Als Gestaltungsoption kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Personengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, ebenfalls Gesellschafter werden können (§ 77a Abs. 2 GmbHG-E).

  4. Nachfolge von Todes wegen
    Die Geschäftsanteile sind vererblich – wie es auch bei der GmbH der Fall ist. Der Entwurf sieht jedoch vor, dass die verbliebenen Gesellschafter dem Beitritt des/der Erben sechs Monate nach Kenntnis vom Erbfall zustimmen müssen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, fallen die Geschäftsanteile der Gesellschaft zu und die Erben werden zum Nennbetrag des auf sie entfallenden Stammkapitals abgefunden (§ 77c GmbHG-E).

  5. Steuerliche Behandlung
    Die zunächst diskutierte steuerlich privilegierte Behandlung der GmbH-gebV ist mit dem aktuellen Entwurf entfallen. Es soll keinerlei steuerliche Vor- oder Nachteile gegenüber der „normalen" GmbH geben.

Ausblick auf Vor- und Nachteile und Alternativen

Möglichen Vor- und Nachteilen der GmbH-gebV, insbesondere in der Unternehmens- und Nachfolgeplanung, sowie langjährig praxiserprobten alternativen Gestaltungen, um die Ziele von Unternehmerfamilien und Gründern zu sichern, widmen wir uns in einem zweiten Teil unseres Beitrags „Unternehmensführung in Verantwortung".

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