Umsatzsteuersenkung auf 7 % für Gasverbrauch und Fernwärme

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Steigende Energiekosten stellen die Verbraucher vor finanzielle Herausforderungen. Insbesondere die Gaspreise entwickelten sich in den vergangenen Monaten dramatisch. Eine zusätzliche Belastung war durch die geplante Gasumlage zu erwarten. Diese sollte zum 1. Oktober 2022 eingeführt werden. Als Entlastungmaßnahme hatte die Bundesregierung die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf den Gasverbrauch von 19 % auf 7 % angekündigt. Zwischenzeitlich steht fest: die Gasumlage kommt nicht. Die geplante Entlastung durch eine Umsatzsteuersenkung auf den Gasverbrauch ist dennoch zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und auf die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz ausgeweitet worden.

BMF sieht Vereinfachungs- und Übergangsregelungen vor

Nachdem die Umsatzsteuersenkung durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz umgesetzt worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 25. Oktober 2022 ein Erläuterungsschreiben veröffentlicht. Dieses enthält Vereinfachungs- und Übergangsregelungen für Gas-/Wärmelieferanten.

1. Anwendungsregelung

Die Steuersatzänderung ist auf Lieferungen von Gas oder Wärme anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2022 ausgeführt werden. Bei Teilleistungen kommt es für die Anwendung der Absenkung des Umsatzsteuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Wurden vor dem 1. Oktober 2022 bereits Zahlungen für nach diesem Datum erbrachte Gas- oder Wärmelieferungen geleistet (bspw. Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen), ist für diese Zahlungen der gesenkte Steuersatz von 7 % anzuwenden. In diesen Fällen ist die Steuerberechnung erst in dem Voranmeldungszeitraum (VAZ) zu berichtigen, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Zum Leistungszeitpunkt führt das BMF aus, dass Gas- und Wärmelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln sind. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen führen unabhängig davon aber bereits mit Ablauf des VAZ ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer. Wenn zu Beginn des Ablesezeitraums ein anderer Steuersatz gegolten hat als zum Ende dieses Zeitraums, unterliegt der Gas- oder Wärmeverbrauch eines Kunden in vollem Umfang dem Steuersatz, der am Ende des Ablesezeitraums gilt.

Für Ablesezeiträume, die zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 enden, sieht das BMF vor, dass für die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums der ab 1. Oktober 2022 geltende Umsatzsteuersatz von 7 % gilt. Sofern Ablesezeiträume nach dem 31. März 2024 enden, gilt für die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums der Umsatzsteuersatz von 19 %.

2. Anwendungsbereich und -zeitraum

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt neben der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Es ist nicht entscheidend, um welche Art von Gas es sich handelt (z. B. Biogas oder Erdgas). Zudem wird u.a. auch die Einspeisung von Gas in das Erdgasnetz sowie das Legen eines Gas-Hausanschlusses von der Steuersatzsenkung erfasst.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für entsprechende Lieferungen, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 bewirkt werden.

3. Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelungen

In seinem Schreiben erläutert das BMF Vereinfachungen sowie Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen im Zusammenhang mit der Abrechnungsweise gegenüber den Kunden, der Gewährung von Jahresboni und Jahresrückvergütungen sowie einem zu hohen Umsatzsteuerausweis in einer Unternehmerkette. Beispielsweise wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn ein Lieferant für eine nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. November 2022 an einen anderen Unternehmer erbrachte Lieferung 19 % in Rechnung stellt und der Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen nicht berichtigt wird. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird diesem ein Vorsteuerabzug in entsprechender Höhe (19 %) gewährt.

Rückkehr zum Regelsteuersatz

Ab dem 1. April 2024 soll für die genannten Lieferungen wieder der Regelsteuersatz von 19 % gelten. Die Regelungen des BMF-Schreibens gelten für die Wiederanwendung des Regelsteuersatzes entsprechend.

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