Umsatzsteuerliche Organschaft widerspricht nicht dem Unionsrecht

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Mit Spannung wurden verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Organschaft erwartet. Nun sind sie da und es ist entschieden: Die deutsche Regelung, wonach der Organträger Steuerschuldner der Gruppe ist, widerspricht nicht dem Unionsrecht. Kritik des EuGHs an der deutschen Organschaftsregelung gab es aber an anderer Stelle, nämlich bei der finanziellen Eingliederung.

Interessant ist die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zudem für Unternehmer, die über einen nichtunternehmerischen Bereich verfügen (bspw. juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Einrichtungen oder gemischte Holdinggesellschaften). Denn im Rahmen der Vorabentscheidungsersuchen wurde dem EuGH u. a.  die Frage vorgelegt, ob die umsatzsteuerliche Organschaft auch den nichtwirtschaftlichen Bereich des Unternehmers umfasst.

Unionsrechtswidrigkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft?

Ist das deutsche Rechtskonstitut der umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Unionsrecht vereinbar? Diese Grundsatzfrage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) vor rund drei Jahren dem EuGH gestellt (Beschluss vom 11. Dezember 2019, Az. XI R 16/18). Nur kurze Zeit später legte der V. Senat des BFH nach. Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 stellte auch dieser Senat dem EuGH die Frage, ob die deutsche Vorgehensweise, anstelle der Mehrwertsteuergruppe den Organträger als Steuerschuldner anzusehen, dem EU-Recht widerspricht. Beide BFH-Beschlüsse haben für Furore und große Erwartungshaltungen gesorgt. Während Unternehmer von ungeahnten Steuererstattungen aus unrechtmäßigen Umsatzsteuerfestsetzungen träumten, löste die Erwartung der EuGH-Entscheidungen alptraumartige Visionen beim Fiskus aus. Das sich hieraus für den deutschen Fiskus ergebende Aufkommensrisiko wurde auf einen dreistelligen Milliardenbetrag geschätzt.

EuGH erklärt umsatzsteuerliche Organschaft für unionsrechtskonform

Mit seinen Urteilen vom 1. Dezember 2022 (Rs. C-269/20 und C-141/20) hat der EuGH nun entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach der Organträger Steuerschuldner ist, nicht dem Unionsrecht widerspricht. Der EuGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass zwar die Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet und es einen einzigen Ansprechpartner geben muss, der die Pflichten der Mehrwertsteuergruppe gegenüber den Steuerbehörden wahrnimmt. Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass das Unionsrecht weder bestimmt, welches Mitglied die Mehrwertsteuergruppe vertritt noch in welcher Form das Mitglied die steuerlichen Pflichten einer solchen Gruppe wahrnimmt. Auch sieht der EuGH in der deutschen Regelung keine Gefahr von Steuerausfällen begründet, da der Fiskus sich aufgrund der Haftungsregelung des § 73 AO auch an die Organgesellschaften halten kann und damit im Rahmen des Möglichen gegen Steuerausfälle abgesichert ist.

Das Ergebnis der deutschen Regelung, wonach der Organträger der Erklärungs- und Steuerpflicht für die gesamte Gruppe unterliegt, ist nach Ansicht des EuGHs dasselbe, wie wenn die Mehrwertsteuergruppe selbst Steuerpflichtige wäre.

Zu strenger nationaler Maßstab für die finanzielle Eingliederung

Einen Dämpfer verpasst der EuGH der deutschen Regelung jedoch im Bereich der finanziellen Eingliederung (C-141/20). Der EuGH trifft die Aussage, dass die finanzielle Eingliederung grundsätzlich nicht an die Bedingung knüpft, dass der Organträger neben einer Mehrheitsbeteiligung auch über eine zusätzliche Stimmrechtsmehrheit verfügt. Insoweit ist die bisherige nationale Auslegung zu restriktiv.

Organgesellschaften sind nicht „per se" unselbständig

In der Rs. C-141/20 widerspricht der EuGH zudem der deutschen Regelung, wonach eine Organgesellschaft für umsatzsteuerliche Zwecke als unselbständig gilt. Der EuGH führt aus, dass eine Organgesellschaft nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Organschaft ihre Selbständigkeit verliert. Vielmehr ist entscheidend, ob die Gesellschaft Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und dass damit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Aussage möglicherweise auf die Umsätze innerhalb des Organkreises haben wird. Nach der deutschen Vorgehensweise sind solche Umsätze als nicht steuerbare Innenumsätze von der Besteuerung ausgenommen. Hier muss jetzt noch der BFH entscheiden, wie diese Umsätze in der Organschaft zu würdigen sind.

Umsatzsteuerliche Organschaft umfasst auch den hoheitlichen Bereich

Der BFH geht in seinem zweiten Vorabentscheidungsersuchen davon aus, dass die umsatzsteuerliche Organschaft auch den hoheitlichen (nichtwirtschaftlichen) Bereich einer Gesellschaft umfasst, die sowohl eine unternehmerische Tätigkeit ausübt als auch über einen hoheitlichen Bereich verfügt. Der EuGH widerspricht dieser Auffassung nicht. In der Rs. C-269/20 hat er zudem entschieden, dass eine Dienstleistung einer Organgesellschaft für den hoheitlichen Bereich ihrer Organträgerin, nicht zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führt. Im Sachverhaltsfall wurden die Leistungen der Organgesellschaft jedoch entgeltlich erbracht, sodass die Regelungen zur unentgeltlichen Wertabgabe im Urteilsfall nicht einschlägig waren. Zur Steuerbarkeit der entgeltlich erbrachten Leistungen im Organkreis äußert sich der EuGH nicht.

Alles wie bisher bei der umsatzsteuerlichen Organschaft?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die umsatzsteuerliche Organschaft (weiter)lebt. Der Organträger bleibt Steuerpflichtiger des Organkreises, so viel ist nun klar. Unklar bleibt, wie es mit den Innenumsätzen innerhalb des Organkreises weitergeht. Die Generalanwältin Medina hatte sich in ihren Schlussanträgen klar für eine Besteuerung dieser Umsätze ausgesprochen. Der EuGH schweigt hierzu. Wie sich der BFH in diesem Zusammenhang positionieren wird, bleibt abzuwarten. Auch zur finanziellen Eingliederung ohne Stimmrechtsmehrheit muss noch eine Entscheidung getroffen werden.

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