Umsatzsteuer: erneute Verlängerung der Übergangsregelung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

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Bis zum 31. Dezember 2016 kam es für die Beurteilung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) als umsatzsteuerlicher Unternehmer darauf an, ob sie im Rahmen eines sog. Betriebs gewerblicher Art tätig wird. Dies führte dazu, dass ein Großteil der Tätigkeiten von jPdöR aufgrund fehlender Unternehmereigenschaft nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fiel.

Mit der Einführung des § 2b UStG hat sich jedoch die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von jPdöR mit Wirkung zum 1. Januar 2017 grundlegend verändert. Nach der Neuregelung wird eine jPdöR in der Regel bereits dann als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig, wenn die Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Wirtschaftsteilnehmern führen würde. Auf ein Tätigwerden im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art kommt es nach der Neuregelung nicht mehr an.

Übergangsregelung

Vor dem Hintergrund, dass sich durch die Rechtsänderung für viele jPdöR erstmals die Situation ergab, mit ihren Tätigkeiten potenziell in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer zu fallen, bedurfte es einer großzügigen Übergangsregelung, damit ausreichend Zeit für steuerliche Überprüfungen der verschiedenen Einnahmequellen sowie das etwaige Umstellen und Anpassen von bestimmten Prozessen vorhanden ist. Aus diesem Grund konnten sich jPdöR durch einmalige Erklärung gegenüber dem Finanzamt für ihre bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführten Umsätze weiterhin auf die alte Rechtslage berufen. Eine solche Erklärung musste bis zum Ende des Jahres 2016 beim Finanzamt eingehen. Anderenfalls kam die Neuregelung des § 2b UStG bereits zum 1. Januar 2017 zur Anwendung.

Im Laufe des Jahres 2020 kam es zu einer Verlängerung der Übergangsregelung auf bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Umsätze. Die Verlängerung galt kraft Gesetzes für alle jPdöR, die gegenüber dem Finanzamt bis Ende 2016 erklärt hatten, die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden und ihre entsprechende Erklärung nicht bis zum 31. Dezember 2020 widerrufen hatten. Hintergrund der Verlängerung war insbesondere die Corona-Krise.

Erneute Verlängerung der Übergangsregelung

Durch die am 16. Dezember 2022 erfolgte Zustimmung des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2022 kommt es nun zu einer weiteren zweijährigen Verlängerung der Übergangsregelung für jPdöR.
Demnach bleibt es für die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von jPdöR weiterhin maßgeblich, ob ein Tätigwerden im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfolgt, wenn bis Ende 2016 gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde, weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden und diese Erklärung nicht widerrufen worden ist.

Sofern eine jPdöR von dieser Erklärung Gebrauch gemacht und sie nicht widerrufen hat, kommt es nun kraft Gesetzes zu einer weiteren Verlängerung der Übergangsregelung für bis zum 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze. Demnach wird es für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Tätigkeiten solcher jPdöR weiterhin nicht darauf ankommen, ob mögliche Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Wirtschaftsteilnehmern bestehen. Vielmehr wird die Neuregelung des § 2b UStG erst für ab dem Jahr 2025 ausgeführte Umsätze zur Anwendung kommen.

Folgen für die Praxis: Verlängerung der Übergangsregelung begrüßenswert

Weil die Neuregelung des § 2b UStG nicht selten zu einer erstmaligen Begründung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft und damit einhergehenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen führt, dürfte die Verlängerung der Übergangsregelung für viele jPdöR eine spürbare Verwaltungserleichterung mit sich bringen. Zudem verbleibt für mögliche Prozessumstrukturierungen zur Vermeidung etwaiger Umsatzsteuerbelastungen zwei weitere Jahre Zeit.

Wir sehen die Verlängerung der Übergangsregelung vor diesem Hintergrund als begrüßenswert an.

Ergänzend geben wir Ihnen noch die folgenden Empfehlungen mit, sofern Sie sich weiterhin auf die alte Rechtslage berufen wollen:

  • Sofern es in der Zwischenzeit mit der Finanzverwaltung Korrespondenzen in Bezug auf die Umsatzsteuer gab (z.B. Beantragung einer Umsatzsteuernummer, Antrag auf verbindliche Auskunft zu Anwendungsfragen von § 2b UStG), sollte dem zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf die verlängerte Übergangsregelung zur Klarstellung ausdrücklich mitgeteilt werden, dass die alte Rechtslage weiterhin angewendet werden soll.
  • Sollten bereits im Hause Prozesse zur konkreten Umsetzung des § 2b UStG ab dem 1. Januar 2023 eingerichtet worden sein, aber die Rechtslage in Anspruch genommen werden, so sollten die bereits eingerichteten Prozesse überprüft werden.
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