Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise

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Sonderzahlungen, die in der Corona-Krise für besondere Leistungen der Beschäftigten gezahlt werden, werden bis zu einem Betrag von EUR 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Für diese Steuerfreiheit wurde mit § 3 Nr. 11a EStG eine separate gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen. Zuvor war eine Verwaltungsanweisung in Form eines BMF-Schreibens ergangen (BMF vom 09. April 2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :00).
Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.
Konkret können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500 steuerfrei nach § 3 Nr. 11a EStG auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung dieser Sonderleistung- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - wird bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Ausdehnung dieses Zeitraums führt nicht dazu, dass der steuerfreue Bonus nochmals ausgezahlt werden darf. Es ist jedoch möglich, den Corona-Bonus bis EUR 1.500 aufzustocken, wenn bisher weniger als EUR 1.500 ausgezahlt wurden. Nach Berufen wird hierbei nicht unterschieden. Die Steuerfreiheit der Zulagen gilt unabhängig der Berufsgruppe für alle Arbeitnehmer für besondere Leistungen aufgrund der Krise.

Weiterhin stellt der Gesetzgeber geleistete Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld in bestimmter Höhe ebenfalls unter Steuerbefreiung. Die Zuschüsse sind steuerbefreit, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall und dem, das tatsächlich erzielt worden ist nicht übersteigen und sie in den Zeiträumen, die nach dem 29. Februar beginnen und vor dem 1. Januar enden, geleistet wurden. Auch hier wurde mit § 3 Nr. 28a EStG eine gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen.

Wichtige Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Demnach muss gewährleistet sein, dass sowohl der übliche Lohn/das übliche Gehalt als auch die z. B. gemäß Tarifvertrag vereinbarten Sonn- und Feiertagszuschläge unberührt bleiben. Die anderen Gehaltsbestandteile dürfen also nachweislich nicht gekürzt werden. Es sollen nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers, nicht aber klassische Entgeltumwandlungen steuerfrei gestellt werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden .

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Die Auszahlung der steuerfreien zusätzlichen Zahlung und der Grund dafür ist detailliert zu dokumentieren (z. B. anhand Betriebsvereinbarung, Dienstpläne, etc.). In einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung wird sicher ein besonderes Augenmerk auf diese Zahlungen gelegt.

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