Steuer-Tipp: Begünstigungen bei der Strom- und der Energiesteuer

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Die stetig steigenden Energiekosten sind derzeit in aller Munde. Unternehmer sollten verstärkt prüfen, inwieweit sie von Steuerbegünstigungen bei der Strom- und der Energiesteuer profitieren können. Im Rahmen dieses Beitrag werden wir über die Möglichkeiten der Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz sowie nach § 54 Energiesteuergesetz informieren. Diese bestehen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft.

Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht verschiedene Steuerbegünstigungen für Unternehmen vor. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass Strom für bestimmte Zwecke unversteuert verwendet werden kann. Zudem kann Strom für bestimmte Verwendungszwecke mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Darüber hinaus kann auch bereits versteuerter Strom nachträglich von der entrichteten Steuer entlastet werden. Eine solche Möglichkeit besteht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG. Diesen Unternehmen wird auf Antrag für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom eine pauschale Entlastung in Höhe von EUR 5,13 je Megawattstunde (MWh) gewährt, soweit der Entlastungsbetrag einen Sockelbetrag in Höhe von EUR 250,00 übersteigt. Die Steuerentlastung entspricht mithin 25 % des Regelsteuersatzes. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Stromentnahme folgt, einzureichen. Mithin ist der Antrag für 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu übermitteln.

Nachrichtlich weisen wir darauf hin, dass das Energiesteuergesetz (EnergieStG) ebenfalls spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen vorsieht, die zu einer Befreiung oder Entlastung von der Energiesteuer führen. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land und Forstwirtschaft ist unter Umständen nach § 54 EnergieStG eine Steuerentlastung möglich. Danach können diese Unternehmen für versteuerte Energieerzeugnisse auf Antrag unter weiteren Voraussetzungen eine teilweise Steuerentlastung von der Energiesteuer erhalten. Einzelheiten teilen wir Ihnen bei Bedarf gern mit.

Die Steuerentlastungen nach § 9b StromStG sowie § 54 EnergieStG und auch der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG laufen zum 31. Dezember 2022 aus und sollen ab 2023 neu geregelt werden. Wir werden Sie auch diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

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