Sind Influencer steuerpflichtig?

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Die Frage in der Überschrift kann nicht ohne nähere Befassung mit den für diese Tätigkeit erhaltenen Zahlungen mit Sicherheit beantwortet werden. D. h. es kommt darauf an, welche Einkünfte die Person mit ihren Auftritten erzielt.

Aus Presseberichten konnte man bereits feststellen, dass schon ab 1.000 Followern auf den Social-Media-Plattformen Instagram, YouTube, TikTok oder OnlyFans monatliche Zahlungen von EUR 1.000 bis EUR 1.200 fließen. Sobald die Follower-Zahlen steigen, vervielfachen sich diese Beträge. Mit 100.000 Followern
können die monatlichen Zahlungen EUR 10.000 bis EUR 20.000 erreichen.
Aber bereits mit der 1. Stufe ist schnell die Steuerpflicht erreicht. Bei der Einkommensteuer fängt sie für Einzelpersonen bei Einkünften ab EUR 10.000 p. a. an – das gilt aber nicht, wenn der Influencer noch Arbeitnehmer in einem anderen Job ist. Dann besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bereits bei zusätzlichen Einkünften von EUR 410,00 pro Kalenderjahr!

Die Einkünfte aus der Influencer-Tätigkeit fallen unter die gewerblichen Einkünfte. Daher sind die Personen verpflichtet, sich mit Beginn der bezahlten Auftritte bei dem zuständigen Gewerbeamt des Wohnsitzes mit dem Gewerbe anzumelden. Diese Anmeldung wird dann auch an das Finanzamt weitergeleitet. Ein Gewerbetreibender unterliegt neben der Einkommensteuer zusätzlich der Gewerbesteuer, allerdings erst für Gewerbeerträge (= Netto-Gewinne) über EUR 24.500 im Jahr.

Eine weitere steuerliche Verpflichtung ergibt sich nach dem Umsatzsteuergesetz. Hier liegt die Grenze zur Steuerpflicht bei Umsätzen (= Bruttoeinnahme) von EUR 22.000 für das Vorjahr, wenn voraussichtlich im laufenden Jahr EUR 50.000 nicht überschritten werden. Diese Werte beziehen sich jeweils auf die Einnahmen ohne evtl. von den Produktherstellern/-vertreibern vergütete Umsatzsteuerbeträge. Solange die Einnahmen also je Kalenderjahr unter EUR 22.000 liegen, muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden; sind sie höher, müssen 19 % Umsatzsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden. Wenn die Unternehmen bereits vor Erreichen der Grenze diese Umsatzsteuer zusätzlich vergüten, kann es sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichte. In diesem Fall müssen für alle Einnahmen (= Umsätze) 19 % Umsatzsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden. Andererseits können aber auch die dem Influencer berechnete Umsatzsteuer für Handy, Laptop, Kamera, Telefon usw. von ihm bei der eigenen Steuer abgezogen werden.

Bei der Ermittlung der Einnahmen müssen nicht nur die Gutschriften für Verkaufsprovisionen berücksichtigt werden, sondern auch Sacheinnahmen, z. B. Produkte oder kostenlose bzw. verbilligte Materialbestellungen der beworbenen Produkte. Über den anzusetzenden Wert kann trefflich gestritten werden.

Je höher sich die Einnahmen entwickeln, um so umfangreicher werden auch die Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus. Am Anfang besteht nur die Verpflichtung zur laufenden Aufzeichnung der erhaltenen Einnahmen. Ab EUR 60.000 Jahresgewinn besteht dann eine Buchführungspflicht mit der jährlichen Bilanzerstellung. Spätestens dann wird auch die Beauftragung eines Steuerberaters in Betracht kommen.

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