(Reinvestitions-)Fristen für die „§ 6b-Rücklagen“ (erneut) verlängert!

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Als Reaktion auf die „Corona-Krise" und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit der Unternehmen hat der Gesetzgeber die sog. Reinvestitionsfristen des § 6b EStG verlängert. Die erste Verlängerung erfolgten dabei durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, 1512) bereits Mitte 2020, eine weitere Verlängerung Mitte 2021 durch das Körperschaftsmodernisierungsgesetz („KöMoG", BGBl I, 2050). Von der Verlängerung um ein Jahr bzw. zwei Jahre begünstigt sind alle Fristen in § 6b EStG. Den Steuerpflichtigen bleibt also mehr Zeit für eine entsprechende Reinvestition. Für alle betroffenen Steuerpflichtigen eine gute Nachricht!

Hintergrund

§ 6b EStG ermöglicht, dass die stillen Reserven, die z. B. aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken realisiert werden, nicht sofort besteuert werden müssen, sondern auf ein sog. Reinvestitionsobjekt übertragen werden können. Soweit die Anschaffung dieses Objektes nicht im selben Wirtschaftsjahr wie die Veräußerung stattfindet, können die aufgedeckten stillen Reserven in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden (sog. § 6b Rücklage). Diese kann dann übertragen werden, wenn das Reinvestitionsobjekt (z. B. ein anderes bebautes Grundstück) angeschafft oder hergestellt wurde. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Reinvestition in einer bestimmten Zeit erfolgt. Dabei beträgt die Reinvestitionsfrist grundsätzlich 4 Jahre, ausnahmsweise 6 Jahre, wenn das Gebäude von dem Steuerpflichtigen selbst hergestellt wird. Voraussetzung für diese Verlängerung ist jedoch, dass mit der Herstellung vor dem Schluss des 4. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde. Soweit die gebildete Rücklage zum Ablauf der Frist noch nicht auf eine Reinvestition übertragen wurde, d. h. keine entsprechende Reinvestition erfolgte, ist diese gewinnerhöhend aufzulösen, mit 6 % p.a. für jedes Jahr des Bestehens der Rücklage zu verzinsen und entsprechend zu versteuern.

Verlängerung der Fristen

Im Grundsatz gilt, dass diese Fristen nach 4 oder 6 Jahren ablaufen und – sofern keine entsprechende Reinvestition stattgefunden hat – zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklagen führen. Als Reaktion auf die „Corona-Krise" wurden diese Fristen nunmehr verlängert. So erhalten Steuerpflichtige mehr Zeit für eine entsprechende Reinvestition. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die nach § 6b EStG geltende Frist in einem bestimmten Zeitraum ausgelaufen sind bzw. wären:

  • Soweit die Fristen nach § 6b EStG nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgelaufen wäre, verlängert sich diese Frist um zwei Jahre.
  • Soweit die Frist nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 ausgelaufen wäre bzw. auflaufen würde, verlängert sich die Frist um ein Jahr.

Soweit also die Frist beispielsweise zum 31. Dezember 2020 bzw. 2021 ausgelaufen wäre bzw. auflaufen würde, bleibt für eine entsprechende Reinvestition jedenfalls noch Zeit bis zum 31. Dezember 2022.

Fazit

Für alle betroffenen Steuerpflichtigen sind dies gute Nachrichten! Denn so bleibt ihnen mehr Zeit für die Reinvestition. Zu beachten ist jedoch, dass sich durch die Verlängerung der Fristen auch der Zeitraum für eine entsprechende Verzinsung verlängert, sofern auch nach Ablauf der verlängerten Fristen keine entsprechende Reinvestition erfolgt sein sollte und eine Auflösung der gebildeten Rücklage notwendig wird.

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