Reform bei der Besteuerung von Personengesellschaften?

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Am 20. Januar 2021 legte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vor. Dabei soll die Reform des Personengesellschaftsrechts noch im Jahr 2021 ihren Abschluss und ab 1. Januar 2023 Anwendung finden. Ziel ist es, das geltende Personengesellschaftsrecht an die Entwicklungen und die Bedürfnisse der Praxis anzupassen.

Geplante zivilrechtliche Änderungen

Im Mittelpunkt der Reform steht insbesondere die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR") und übernimmt damit die von der Rechtsprechung entwickelte Dogmatik. Der Entwurf sieht insbesondere die Abschaffung des sog. Gesamthandvermögens vor. Damit sind künftig nicht mehr die Gesellschafter Träger des Vermögens, sondern die Gesellschaft selbst. Zudem soll ein Gesellschaftsregister eingeführt werden, in welches die rechtsfähige GbR eingetragen werden kann („eGbR"). Die „eGbR" wird zukünftig auch an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz teilnehmen können.

Zum Überblick, vgl. auch den Beitrag „Die Reform des Personengesellschaftsrechts kommt!".

Steuerliche Auswirkungen dieser Änderungen?

Offen ist derzeit, ob und inwieweit sich diese Reform auch auf die Besteuerung der Personengesellschaft (ins. der GbR) auswirkt. Nach der Stellungnahme der Bundesregierung zum oben genannten Gesetzentwurf ergeben sich dadurch keine Auswirkungen. Demnach führe der Verzicht auf das Gesamthandprinzip nicht dazu, die Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen aufzugeben, insbesondere sollen die deutschen Besteuerungsgrundsätze für Mitunternehmer nicht aufgehoben werden. Gleichwohl sollte die Notwendigkeit von Anpassungen im steuerlichen Bereich jedenfalls geprüft werden. Denn die GbR wird aus steuerlicher Sicht als Bruchteilsgemeinschaft behandelt, d. h. das Vermögen nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zugerechnet (vgl. z. B. §§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, 23 EStG, 6 Abs. 5 EStG, §§ 5, 6 GrEStG, § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Dabei werden Personengesellschaften jedenfalls aus ertragsteuerlicher Sicht nicht als Steuersubjekte behandelt, auch wenn diese zivilrechtlich rechtsfähig sind.

Davon unabhängig wird seit Langem die Diskussion geführt, ob für die Personengesellschaft nicht die Möglichkeit eingeführt werden sollte, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden („Check the box"). Eine solche Möglichkeit hatte der Koalitionsausschuss bereits am 8. März 2020 beschlossen (ebenso wie die Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter, die nunmehr umsetzt wurde). Dies soll durch eine sog. Veranlagungsoption bzw. ein „Optionsmodell" umgesetzt werden. In kleinem Umfang existiert dieses Modell bereits bei der Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns gemäß § 34a EStG (sog. Thesaurierungsbegünstigung).

Über die weiteren Entwicklungen zur Besteuerung von Personengesellschaften werden wir Sie informieren.

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