In welchem Verfahren ist ein Rechtsstreit zur Bildung/Auflösung der Rücklage gem. § 6b EStG auszutragen?

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren zur Anwendung des § 6b EStG von seinem Recht Gebrauch gemacht, das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufzufordern. Diese für ein unabhängiges Gerichtsverfahren ungewöhnliche Handhabung sieht das Gesetz im Steuerverfahrensrecht vor, um die einheitliche Anwendung vom Bundesrecht zu gewährleisten.

Worum geht es in dem Rechtsstreit?

Der Kläger hatte aus seinem Land- und Forstwirtschaftlichen Einzelunternehmen ein Grundstück veräußert. Den daraus erzielten Gewinn stellte er in einem Rücklage gem. § 6b EStG ein und übertrug diese vier Jahre später auf eine GmbH & Co. KG, an der er sich zu diesem Zeitpunkt als Kommanditist beteiligte. In der Gesellschaft wurde die Rücklage auf anteilige Anschaffungskosten für den Grund und Boden und ein Gebäude verteilt, d. h. die Rücklage minderte diese in einer Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten.

Das Finanzamt der GmbH & Co. KG änderte nach einer Außenprüfung den Gewinn des Übertragungsjahres und wies gleichzeitig das für den landwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt darauf hin, dass die Übertragung der Rücklage nicht zulässig war und sie nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen vier Jahre beim landwirtschaftlichen Betrieb aufgelöst werden muss. Hiergegen erhob der Landwirt Einspruch, Klage und schließlich die Revision vor dem BFH.

Der Hauptstreitpunkt war die Frage, wann die Veräußerung des Grundstücks wirksam war, wann also der Übergang von Nutzungen und Lasten erfolgte. Dies war hier für die Frage der Zulässigkeit der Übertragung der Rücklage von entscheidender Bedeutung, denn erst für Veräußerungen ab den 1. Januar 2002 konnte eine Rücklage in einen anderen Betrieb des Veräußerers übertragen werden.

Für den BFH stellten sich eine Reihe von Rechtsfragen, die jeweils in einem anderen Klageverfahren entschieden werden müssten.

  1. Muss für den Veräußerungsbetrieb von dem zuständigen Finanzamt die Voraussetzung für die Bildung und auch die Übertragung auf andere Wirtschaftsgüter geprüft werden oder sind Bildung und Übertragung zwei verschiedene Verfahren?

  2. Soll das Finanzamt des Veräußerungsbetriebes die Entscheidung über die wirksame Übertragung oder Auflösung treffen, müsste es vom Finanzamt des Betriebes der Rücklagenverwendung Feststellungen darüber einholen, ist dies ein Grundlagenbescheid?

  3. Es könnten aber auch beide Finanzämter zuständig sein, das eine für die Bildung, das andere Finanzamt für die Verwendung der Rücklage mit jeweils besonderen Feststellungsbescheiden.

  4. Es könnten auch beide Finanzämter jeweils für die Bildung und die Übertragung ohne Feststellungsbescheide zuständig sein, dann könnten evtl. widersprüchliche Entscheidungen ergehen.


Diese Fragen müssen nicht alle in diesem Verfahren geklärt werden, das Gericht kann nur darüber befinden, wenn dies für diesen Rechtsstreit notwendig ist. Es bleibt aber zu hoffen, dass durch den Beitritt des BMF zumindest einige Fragen geklärt werden. Ansonsten müssten in strittigen Fällen alle Einspruchsmöglichkeiten zunächst ergriffen werden, um nicht die Gefahr eines Rechtsverlustes mangels Zuständigkeit zu erleiden. Das verursacht zwar zusätzliche Kosten, anders ist aber z. Zt. In diesen Fällen keine Sicherheit zu erlangen, dass auch eine Entscheidung im zutreffenden Verfahren ergehen kann.

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