Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Quotennießbrauch

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Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gelten die Grundsätze zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Bestellung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil auch bei Bestellung eines Quotennießbrauchs. Danach können einem Quotennießbraucher nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen — und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen— nicht allein und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.

Urteilsfall: Zuwendungsnießbrauch an Beteiligung an GbR

In dem Urteil vom 15. November 2022 (Az. IX R 4/20) war die persönliche Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung streitig. Der Kläger begehrte eine anteilige Zurechnung der Einkünfte zum Quotennießbraucher. Dagegen vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte weiterhin dem Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zuzurechnen sind. Der (Revisions-)Kläger war Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GbR, aus dieser Beteiligung erzielte er bislang Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem er seinem Sohn an dem Gesellschaftsanteil einen (zeitlich befristeten) Quotennießbrauch (sog. Zuwendungsnießbrauch) einräumte, begehrte er, dass die Einkünfte entsprechend der vereinbarten Quote von 50 % nicht ihm, sondern seinem Sohn als Nießbraucher zuzurechnen sein. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dieses ab. Dagegen begehrte der Vater, Einspruch und Klage bleiben erfolglos.

Die Entscheidung des BFH: Revision unbegründet

Auch der BFH hält die Revision für unbegründet und wies diese zurück. Auch nach Auffassung des BFH sind allein dem Gesellschafter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Eine Zurechnung von Einkünften an den Nießbraucher setzt u. a. voraus, dass er die nach Bestellung des Nießbrauchs an dem Vermietungsgegenstand zustande gekommenen Mietverträge zusammen mit dem Eigentümer abschließt. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte über eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt werden. Auch hier gilt, dass die Einkünfte ausnahmsweise dem Nießbraucher und nicht dem Gesellschafter zugerechnet werden können. Dies setzt aber voraus, dass ihm (kraft seines Nießbrauchs) eine Stellung eingeräumt ist, die der eines Gesellschafters im Wesentlichen entspricht. Erforderlich ist insoweit, dass dem Nießbraucher zusätzlich weitere Rechte (insbesondere Stimmrechte) eingeräumt werden, die seine Rechtsstellung der eines Gesellschafters hinreichend annähern (Urteile vom 9. April 1991 – Az. IX R 78/88 und vom 2. April 2008). Diese Voraussetzungen lagen jedoch im vorliegenden Streitfall nicht vor. Denn in dem Vertrag über den Nießbrauch vereinbarten sie u. a. (vereinfacht), dass das Stimmrecht bzgl. der laufenden Angelegenheiten nur einheitlich ausgeübt werden kann, bzgl. der Grundlagengeschäfte lediglich der Gesellschafter stimmberechtigt ist.

(Quoten-)Nießbraucher muss mit entsprechenden Rechten ausgestattet werden

Ist in der Praxis gewünscht, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grundlage der Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch dem (Quoten-)Nießbraucher zugerechnet werden, muss dieser mit entsprechenden Rechten ausgestattet werden. Ansonsten werden die Einkünfte weiterhin dem Gesellschafter zugerechnet.

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