Non-Fungible Token: was steuerlich zu beachten ist

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Seit einigen Monaten taucht in der Medienberichterstattung immer öfter der Begriff Non-Fungible Token (kurz: NFT) auf. Bei NFT handelt es sich um Krypto-Assets und damit digitale Güter in Form von nicht austauschbaren Wertmarken.

Kunstwerke gibt es typischerweise nur einmal im Original. Bei digitalen Gütern und insbesondere bei digitalen Kunstwerken war dies in der Vergangenheit nicht darstellbar, da Dateien im Regelfall beliebig oft kopiert werden können. Bei einem NFT ist dies jedoch anders; er ist ein nicht reproduzierbarer Token. Ermöglicht wird dies durch die Blockchain-Technologie. So kann beispielsweise ein Bild oder ein Video auf der Blockchain abgelegt werden und damit der Nachweis über ein Original bzw. das digitale Original erbracht werden. Ein derartiger Token verkörpert eine Art „verbrieftes" Recht an einem (digitalen) Kunstwerk (sog. Tokenisierung). NFTs sind über digitale Plattformen handelbar.

Anwendungsbereiche

Der Beweis für die Werthaltigkeit von NFTs wurde nicht zuletzt bei einer Versteigerung im März 2021 erbracht. Das bekannte Auktionshaus Christie's in New York hat einen NFT als rein digitales Kunstwerk des Künstlers Beeple für über 60 Millionen US-Dollar versteigert. Daneben gibt es mittlerweile auch noch andere Beispiele für hohe Verkaufserlöse mit NFT.

Der Handel mit NFT beschränkt sich jedoch nicht auf einen Preisbereich, der nur für eine kleine Gruppe von Kunstbegeisterten zugänglich ist. eBay hat vor einigen Wochen auf seiner Plattform den Startschuss für den Handel mit NFT's gegeben. Die Anzahl der NFT, die über eBay beispielsweise für einige Hundert oder Tausend Euro erworben werden können, ist momentan zwar noch überschaubar. Dies dürfte sich nach Experteneinschätzung jedoch zeitnah ändern. Auch Spiel-Items oder Sammelkarten können mittlerweile als NFT über einschlägige Plattformen erworben werden. Der Fußball-Bundesligist VfL Wolfsburg will in Zusammenarbeit mit dem Berliner Start-up Fanzone Sammelkarten seiner Damen- und Herrenmannschaft als NFT vertreiben. NFTs dürften damit vermutlich in naher Zukunft nicht nur bei Jugendlichen, sondern in einem breiten Teil der Bevölkerung als digitale Sammel- oder Wertmarken auf den Wallets gespeichert sein. Doch was gilt es hier steuerlich beim Handel zu beachten?

Steuerliche Einordnung des Handels bei Privatpersonen

Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen, wie zum Beispiel Bitcoin oder Ether, innerhalb der Spekulationsfrist von in der Regel einem Jahr können bei Privatpersonen grundsätzlich zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG führen, die mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind. Fraglich ist, ob dies auch für Gewinne aus dem Handel mit NFTs gilt.

In den Anwendungsbereich des § 23 EStG fallen Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern. Nach der einschlägigen Kommentarmeinung und der bisherigen Finanzrechtsprechung handelt es sich bei anderen Wirtschaftsgütern um alle sonstigen Wertgegenstände wie beispielsweise Schmuck, Gemälde, Briefmarken, Münzen, Internet-Domains und Edelmetalle. Explizit ausgenommen von der Regelung des § 23 EStG sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Hier handelt es sich nach den Sachverhalten, die die Finanzrechtsprechung bislang zu entscheiden hatte, zum Beispiel um Möbel, Wohnungsinventar, Hausrat, Fahrräder, Lebensmittel und ggf. einschränkend auch Gebrauchtfahrzeuge. Nach einem jüngeren Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 2019 (Az. IX R 10/18, BStBl. II 2020, S. 258) handelt es sich bei Eintrittskarten nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League. Die Richter sahen hier ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und legten die Nutzungskomponente als Eintrittskarte sowie eine Wertsteigerungskomponente der Tickets wegen der hohen Nachfrage und der Handelsmöglichkeit auf dem Schwarzmarkt dar. Es ist denkbar, dass die Finanzverwaltung diese Urteilsgrundsätze auch auf NFTs übertragen könnte, auch wenn in dem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17. Juni 2021 zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token NFTs nicht ausdrücklich erwähnt werden.

In der Praxis wird in vielen Fällen vermutlich eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sein, um die steuerlichen Auswirkungen des Handels mit NFT's abschätzen zu können. Gewinne aus der Veräußerung hochpreisiger NFTs werden tendenziell eher als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG einzustufen sein als der vereinzelte Tausch von Sammelkarten eines Bundesligavereins für wenige Euro. Zu berücksichtigen ist, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG nur dann steuerpflichtig werden, wenn der Gewinn innerhalb eines Kalenderjahres die Grenze von EUR 600 überschreitet. Bei der Prüfung dieser Freigrenze sind jedoch sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb des gleichen Kalenderjahres einzubeziehen, beispielsweise auch Handelsgewinne aus Kryptowährungen und Edelmetallen.

Bei entsprechender Ausgestaltung der Aktivitäten kann der Handel im Einzelfall jedoch auch zu gewerblichen Einkünften im Sinne des § 15 EStG führen.

Beratungsempfehlung

Es ist davon auszugehen, dass Handelsgewinne mit NFTs zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG führen können. Bei entsprechendem Umfang der Handelsaktivitäten kommt auch eine Einstufung als gewerblicher Händler in Betracht. Wir empfehlen Steuerpflichtigen deshalb, ihre Transaktionen mit NFTs entsprechend zu dokumentieren. Falls sich die entsprechenden Transaktionsdaten nicht bereits aus dem Account bei den einschlägigen Plattformen oder der Wallet ergeben, sollte in jedem Fall der Kauf- und Verkaufszeitpunkt des NFT, die Kauf- und Verkaufsbeträge und das Datum des Zuflusses des Veräußerungserlöses dokumentiert und im Zweifel in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Sprechen Sie uns bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von NFTs gern an. Über weitere Details zu Steuerthemen rund um virtuelle Währungen und Token werden wir Sie regelmäßig auf unserer Website informieren und Sie über die Rechtsentwicklung auf dem Laufenden halten.

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