Neues zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

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In unserem Artikel „Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter – Jetzt kommt sie doch" hatten wir über das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 berichtet. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte für bestimmte Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr festgelegt, wodurch es praktisch zu einer Sofortabschreibung kam. Dann hatte das BMF mit Schreiben vom 22. Februar 2022 neue Grundsätze veröffentlicht, die das bisherige BMF-Schreiben ersetzen und einige Unklarheiten beseitigen.

Dennoch konnten einzelne Fragen noch nicht beantwortet werden, weshalb das BMF am 26. April 2022 erneut ein Schreiben veröffentlichte (IV C 3 - S 2190/21/10002 :028). Mit diesem Schreiben werden lediglich die bisherigen Regelungen wiederholt und klarstellend ausgeführt.

Im ursprünglichen BMF-Schreiben wurde die Nutzungsdauer für Hardware und Software auf ein Jahr reduziert. In diesem Zusammenhang konkretisiert das BMF, dass die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer – gemäß Wortlaut mit „kann" formuliert – nicht als ein steuerliches Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG zu verstehen ist und weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode oder Sofortabschreibung darstellt. Die Finanzverwaltung betont außerdem, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter der regelmäßigen Abschreibung i. S. d. § 7 Abs. 1 EStG unterliegen, sodass die Steuerpflichtigen vom Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen oder sich für andere Abschreibungsmethoden entscheiden können.

Wie auch schon nach den bisherigen BMF-Schreiben kann für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu Grunde gelegt werden. Die Abschreibung für die betroffenen Wirtschaftsgüter beginnt in jedem Fall erst mit der Anschaffung oder Fertigstellung; das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen und somit vom Grundsatz der monatsgenauen Aufteilung abgesehen wird. Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind zwingend in die für das Anlagevermögen zu führenden Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.

Beispiel

Die Änderungen, die aus den neuen Grundsätzen hervorgehen, erläutern wir anhand eines Beispiels:

Ein Laserdrucker wird am 1. Dezember 2021 zum Preis von EUR 2.400 angeschafft. Nun besteht zum einen die Möglichkeit, den Laserdrucker in 2021 vollständig i. H. v. EUR 2.400 abzuschreiben oder zum anderen, eine monatsgenaue Abschreibung vorzunehmen, indem man 1/12 in 2021 (EUR 200) und 11/12 in 2022 (EUR 2.200) abschreibt. Schließlich besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Abschreibung auf mehrere Jahre zu verteilen. Dabei ist anzumerken, dass die neuen Regelungen auch auf Wirtschaftsgüter angewendet werden können, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine mehrjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Wurde der Laserdrucker aus dem Beispiel etwa in 2020 angeschafft, kann in 2021 entweder der Restbuchwert zum 31. Dezember 2020 in voller Höhe abgeschrieben werden oder die Abschreibung auf mehrere Jahre entsprechend der ursprünglich geschätzten Nutzungsdauer verteilt werden.

Praxishinweis

Im Ergebnis ist die Bestimmung der für die Abschreibung zu Grunde zu legenden Nutzungsdauer eine sowohl steuerrechtliche als auch handelsrechtliche Frage. Sie ist jedoch unabhängig von einer gegebenenfalls tatsächlich längeren Nutzung des Wirtschaftsgutes im Betrieb. Es kann deshalb vorkommen, dass für den Ansatz der planmäßigen Abschreibungen in der Handelsbilanz ein anderer Abschreibungszeitraum zu Grunde gelegt wird als für die Absetzung für Abnutzung in der Steuerbilanz und es somit zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz kommt.

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