Neues für Non-Profit-Organisationen und Stiftungen I

Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften – Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

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Das Jahressteuergesetz 2020 („JStG 2020") setzt seit dem 29. Dezember 2020 auch wesentliche Änderungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer um. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Lockerungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 57 AO) und die Neuregelungen für die Mittelweiterleitung (§ 58 AO).

Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Zwecke grundsätzlich unmittelbar selbst erfüllen. Ausnahmen galten bereits jetzt u. a. für die Unterstützung durch Hilfspersonen und die Mittelbeschaffung vor allem durch Fördervereine und Förderstiftungen. Die neuen Regelungen in §§ 57, 58 AO bringen nun weitere Erleichterungen, erstmals ausdrücklich auch für das arbeitsteilige Zusammenwirken und in Gruppenstrukturen gemeinnütziger Körperschaften:

  • Das planmäßige Zusammenwirken von gemeinnützigen Körperschaften hat als Ausgestaltung gemeinnütziger Tätigkeit Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 1 AO). Demnach könnten künftig Servicegesellschaften (zum Beispiel in Wohlfahrtsorganisationen) als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie Dienstleistungen im Verbund erbringen. Die Satzungen bestehender Servicegesellschaften sind jedoch an die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben anzupassen.

  • Nach § 57 Abs. 4 AO werden Holdinggesellschaften nun auch ohne eigene operative gemeinnützige Aktivitäten als steuerbegünstigt anerkannt. Ihre Beteiligung an einer gemeinnützigen Körperschaft ist nicht mehr dem Bereich der Vermögensverwaltung, sondern dem ideellen Bereich zuzuordnen.

  • Für die Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe gilt der geänderte § 58 Nr. 1 AO, § 58 Nr. 2 AO ist ersatzlos gestrichen worden.

    • Mit der Neuregelung entfällt zwar gemeinnützigkeitsrechtlich das Gebot der Zwecksynchronität. Die Satzungen und der Stifterwille setzen jedoch vielfach voraus, dass Mittel nur an gemeinnützige Organisationen weitergereicht werden, die identische Zwecke wie die Geberkörperschaft verfolgen. Die Organe bleiben daher – trotz Entfallens der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zwecksynchronität – haftungsrechtlich zur Prüfung und Ei-haltung verpflichtet.

    • Laut Gesetzesbegründung stellen nunmehr auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung sowie die unentgeltliche oder verbilligte Erbringung von Dienstleistungen eine Fördertätigkeit im Sinne des § 58 Nr. 1 AO dar. So fällt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten damit ausdrücklich in den Bereich der Mittelweiterleitung.

  • Der neu eingefügte § 58a AO sieht für Geberkörperschaften einen Vertrauenstatbestand vor, nach welchem sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58a AO auf die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft und die Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke vertrauen dürfen.


Kleinere gemeinnützige Organisationen dürfen sich ferner über weitere Erleichterungen freuen: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt, wenn sämtliche Einnahmen der Organisation unter EUR 45.001 jährlich bleiben. Für die Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gilt der gleiche Grenzwert: Eine Besteuerung des Gewinns erfolgt erst, wenn die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit EUR 45.000 überschreiten.

Der Gemeinnützigkeitskatalog in § 52 AO wird im Wesentlichen klarstellend um die „Förderung des Freifunks", die „Ortsverschönerung", den „Klimaschutz", die „Hilfe für diskriminierte Menschen" und die „Pflege von Friedhöfen" erweitert. Auch der Katalog der Zweckbetriebe wurde punktuell überarbeitet.

Zur Förderung des Ehrenamts wurden zudem die Übungsleiterpauschale auf EUR 3.000 (bisher EUR 2.400) und der Ehrenamtsfreibetrags auf EUR 840,00 (bisher EUR 720,00) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 erhöht. Der vereinfachte Spendenabzug gilt bereits für alle Zuwendungen im Jahr 2020; bis zu einem Betrag von EUR 300,00 akzeptiert das Finanzamt u.a. den Kontoauszug als Nachweis für die Spende.

Und zu guter Letzt: Nicht ins Gesetz geschafft haben es die Erleichterungen für einen rechtssicheren Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit: Es verbleibt bei der zehnjährigen Nachversteuerung.

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