Neues für Non-Profit-Organisationen und Stiftungen I
Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften – Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften – Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Das Jahressteuergesetz 2020 („JStG 2020") setzt seit dem 29. Dezember 2020 auch wesentliche Änderungen für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer um. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Lockerungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 57 AO) und die Neuregelungen für die Mittelweiterleitung (§ 58 AO).
Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Zwecke grundsätzlich unmittelbar selbst erfüllen. Ausnahmen galten bereits jetzt u. a. für die Unterstützung durch Hilfspersonen und die Mittelbeschaffung vor allem durch Fördervereine und Förderstiftungen. Die neuen Regelungen in §§ 57, 58 AO bringen nun weitere Erleichterungen, erstmals ausdrücklich auch für das arbeitsteilige Zusammenwirken und in Gruppenstrukturen gemeinnütziger Körperschaften:
Kleinere gemeinnützige Organisationen dürfen sich ferner über weitere Erleichterungen freuen: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt, wenn sämtliche Einnahmen der Organisation unter EUR 45.001 jährlich bleiben. Für die Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gilt der gleiche Grenzwert: Eine Besteuerung des Gewinns erfolgt erst, wenn die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit EUR 45.000 überschreiten.
Der Gemeinnützigkeitskatalog in § 52 AO wird im Wesentlichen klarstellend um die „Förderung des Freifunks", die „Ortsverschönerung", den „Klimaschutz", die „Hilfe für diskriminierte Menschen" und die „Pflege von Friedhöfen" erweitert. Auch der Katalog der Zweckbetriebe wurde punktuell überarbeitet.
Zur Förderung des Ehrenamts wurden zudem die Übungsleiterpauschale auf EUR 3.000 (bisher EUR 2.400) und der Ehrenamtsfreibetrags auf EUR 840,00 (bisher EUR 720,00) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 erhöht. Der vereinfachte Spendenabzug gilt bereits für alle Zuwendungen im Jahr 2020; bis zu einem Betrag von EUR 300,00 akzeptiert das Finanzamt u.a. den Kontoauszug als Nachweis für die Spende.
Und zu guter Letzt: Nicht ins Gesetz geschafft haben es die Erleichterungen für einen rechtssicheren Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit: Es verbleibt bei der zehnjährigen Nachversteuerung.