Mietzugeständnisse vor dem Hintergrund des „Lockdowns“

– bilanzielle Auswirkungen für den Mieter

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Vor dem Hintergrund des „Lockdowns" erlassen einige Vermieter ihren Mietern die Miete rückwirkend für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ohne dass dabei die Konditionen des Mietvertrages angepasst werden, oder sie verzichten durch Abschluss eines Schuldänderungsvertrages bzw. eines Erlassvertrages temporär auf ihren zukünftigen Mietzinsanspruch.

Doch wie sind diese Sachverhalte im Jahresabschluss des Mieters zu berücksichtigen?

Verzichtet der Vermieter (teilweise) für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf die Miete, handelt es sich um eine einseitige Stützungsmaßnahme die keine Gegenleistung des Mieters erfordert. Für den Mieter entsteht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter.

Zu beachten ist, dass die Rückzahlung der Miete beim Mieter als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst werden muss und aufgrund des Saldierungsverbots keine Minderung des Mietaufwandes darstellt. Wenn der Mieter den Mietzins zum Zeitpunkt des Mietzugeständnisses noch geschuldet hat, muss diese Schuld ertragswirksam ausgebucht werden. Der erzielte Ertrag, welcher aus dem Verzicht des Vermieters auf seine Mietforderung resultiert, muss im (Konzern-) Anhang erwähnt und erläutert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der (teilweise) Erlass bis zum Abschlussstichtag des Mieters rechtswirksam geworden ist.

Wird der Erlassvertrag erst im darauffolgenden Jahr rechtswirksam, handelt es sich hierbei um ein rechtbegründendes Ereignis im neuen Geschäftsjahr. Das Ereignis hat somit keine Wirkung auf den vorangegangenen Abschlussstichtag.

Zur wirtschaftlichen Unterstützung des Mieters durch den Vermieter besteht außerdem die Möglichkeit, einen Schuldänderungsvertrag oder einen Erlassvertrag zu schließen, mit dem der Vermieter temporär auf seine in der Zukunft liegenden Mietzinsforderungen verzichtet.

Wenn durch den Mieter bereits Vorauszahlungen z. B. für das Folgejahr geleistet wurden, dann muss der Mieter den Rückzahlungsanspruch insofern erfassen, als dass er die entsprechenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten mindert. Auch hier muss das Mitzugeständnis bilanziell mit Wirkung für das Geschäftsjahr erfolgen, in dem das Mietzugeständnis rechtswirksam wird und entsprechende Angaben im Anhang sind erforderlich.

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