Luxusautos und Sportwagen im Steuerrecht

Wieviel Luxus akzeptiert das Finanzamt bei einem Firmenwagen?

icon arrow down white

Der Firmenwagen ist für viele Unternehmer*innen ein Statussymbol. Der steuerliche Ansatz der Kosten dafür führt regelmäßig zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um hochwertige und hochpreisige Fahrzeuge wie Luxusautos, Sportwagen oder Oldtimer handelt. Da stellt sich die Frage, ob die Kosten dafür stets als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Grundsätzlich sind die auf den betrieblichen Anteil entfallenden Kosten eines Firmenwagens Betriebsausgaben. Als solche mindern sie den steuerlichen Gewinn. Demgegenüber sind Kosten, die die private Lebensführung der Steuerpflichtigen berühren und als unangemessen angesehen werden, steuerlich nicht abzugsfähig.

Betriebsausgabenabzug: Wie teuer darf ein Firmenwagen laut Finanzamt sein?

Es gibt für die Anschaffungskosten und den Unterhalt eines Fahrzeugs keine festen Wertgrenzen, ab denen eine Unangemessenheit angenommen wird. Das heißt, die Unangemessenheit von Aufwendungen für einen Pkw kann sich nicht schon daraus ergeben, dass es sich um einen besonders hochpreisigen Wagen handelt.

Erzielen Unternehmer*innen in ihren Betrieben hohe Umsätze und Gewinne und unternehmen sie häufig betriebliche Fahrten über größere Strecken, lässt sich die Anschaffung eines teuren Sportwagens grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt rechtfertigen. Maßgebende Unterscheidungskriterien sind hier insbesondere

  • der Umfang und die Häufigkeit der Privatnutzung,
  • die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg sowie
  • die Größe, der Umsatz und der Gewinn des Unternehmens.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. April 2014 (Az. VIII R 20/12) entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem für 36 Monate geleasten Ferrari Spider selbst dann dem Grunde nach betrieblich veranlasst sein können, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Den Betriebsausgabenabzug begrenzte der BFH jedoch auf EUR 2,00 je betrieblich veranlasstem gefahrenem Kilometer unter Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG.

Substanzielle Geschäftschancen: Vorsteuerabzug bei betrieblich genutzten Luxussportwagen

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte sich mit dem durch das Finanzamt versagten Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Ferrari California (Kaufpreis EUR 182.900) zu befassen (Urteil vom 27. September 2018, Az. 3 K 96/17). Die klagende GmbH war auf dem Gebiet der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen tätig. Der Geschäftsführer, der den Ferrari auch privat nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug zur Akquise von Kooperationspartner*innen bei „Netzwerktreffen" einzusetzen. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potenzieller Investor*innen benötigt worden. Demgegenüber sei für Besuche bei Landwirt*innen bei Verhandlungen über Pacht- und Kaufverträge ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substanzieller Geschäftschancen geführt habe. Es verneinte somit einen unangemessenen Repräsentationsaufwand und ließ den vollen Vorsteuerabzug zu.

Kein repräsentatives Erfordernis: kein Vorsteuerabzug bei betrieblich genutzten Luxussportwagen

In einem anderen Fall (FG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018, Az. 2-V-10/18) ging es um ein Gebäudereinigungsunternehmen, das im November 2016 einen gebrauchten Lamborghini Aventador für rund EUR 250.000 erworben hatte. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von EUR 47.500 wurde in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht. Die im Anstellungsvertrag geregelte Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer des Reinigungsunternehmens wurde nach der sogenannten 1-%-Methode berechnet und lohnversteuert.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, dass die vom Finanzamt vorgenommene Vorsteuerkürzung aufgrund unangemessenen Repräsentationsaufwands zutreffend sei. Ordentliche und gewissenhafte Unternehmer*innen hätte derartige Aufwendungen nicht getätigt, da ein betrieblich repräsentatives Erfordernis nicht feststellbar war. Es sei insbesondere nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Nutzung eines Luxus-Sportwagens durch den Geschäftsführer erforderlich sei, um Kund*innen zu akquirieren. Dies ist für die Branche auch generell untypisch, auch weil potenzielle Kund*innen in dieser Branche einem besonders aufwendigen Luxusauto eher ablehnend gegenüberstehen. Daneben standen die Anschaffungskosten zum Betriebsergebnis in einem deutlichen Missverhältnis.

Praxishinweis: In der Regel kein Vorsteuerabzug für Luxusautos

Es kommt somit oft auf den Einzelfall an. Je nach Sachverhalt und Begründung kann ein Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug aus Kosten für ein Luxusauto daher in besonderen Fällen in Betracht kommen, in der Regel aber nicht.

 

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Wachstumschancengesetz: Änderungen für gemeinnützige Organisationen

  • Das Wachstumschancengesetz im Überblick

  • Einlagenrückgewähr in Outbound-Konstellationen

  • Steuertermine 2024