„Kryptosteuer“ – das Finanzamt interessiert sich auch für digitale Gewinne

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Der Börsengang von Coinbase in den USA hat in den letzten Wochen eine enorme mediale Aufmerksamkeit erfahren. Coinbase betreibt eine digitale Handelsplattform für Kryptowährungen, über die unter anderem die bekannteste Kryptowährung Bitcoin gehandelt werden kann.

Der Hype rund um die Kryptowährungen wird die Anzahl von Anlegern in Deutschland, die Bitcoins und Co. in ihren digitalen Geldbörsen halten, vermutlich weiter erhöhen. Bei all denjenigen, die in den letzten Jahren ihre Wallets mit Bitcoins gefüllt haben, dürfte gerade jetzt die Verlockung groß sein, die enormen Wertsteigerungen aus den letzten Monaten für Gewinnmitnahmen zu nutzen.

Privatpersonen mit Wohnsitz in Deutschland sollten jedoch beim Handel mit Kryptowährungen einige steuerliche Spielregeln beachten. Anders als beim Handel mit Aktien behalten die Plattformen keine Steuern ein. Darum muss sich der Anleger selbst kümmern.

Im Einkommensteuergesetz sucht man den Begriff Kryptowährung bislang vergebens. Das bedeutet aber nicht, dass alle Gewinne steuerfrei sind. Finanzämter behandeln in der Praxis Kryptowährungen wie Edelmetalle. Gewinne sind grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Der sog. Abgeltungsteuersatz von lediglich 25 %, der in vielen Fällen bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer geringeren Steuerbelastung führt, kommt hier nicht zur Anwendung.

Der Verkauf von Bitcoins ist aber nur dann als Spekulationsgeschäft für die Steuererklärung zu beachten, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Wenn diese Frist abgelaufen ist, sind entsprechende Gewinne aus dem Handel meistens steuerfrei. Nicht nur beim Handel von Kryptowährungen über einschlägige Plattformen können steuerpflichtige Gewinne durch Umtausch zum Beispiel in Euro oder eine andere Kryptowährung entstehen; auch das Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoins kann nach den gleichen Regeln steuerpflichtige Gewinne erzeugen, weil hier ebenfalls ein Tauschgeschäft vorliegt.

Was passiert aber, wenn in der Vergangenheit zu verschiedenen Zeitpunkten Bitcoins gekauft worden sind? Finanzbeamte akzeptieren in der Regel das „First-in-first-out"-Prinzip. Hier wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen Bitcoins auch als erste verkauft werden. Um den Überblick zu behalten, sollten für jede Transaktion die gehandelte Kryptowährung, der Zeitpunkt, die Anzahl, der Kurs und die Transaktionsgebühren dokumentiert werden. Es gibt am Markt mittlerweile Software, die die Aufzeichnung für Anleger erleichtert. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Auswertungen von dieser Spezialsoftware meistens noch nicht so weit ausgereift sind, dass alle etwaigen Besonderheiten zutreffend dargestellt werden. Deshalb sollten solche Auswertungen nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernommen werden.

Der Fiskus gewährt für Gewinne eine Freigrenze von EUR 600 im Jahr. Zuerst müssen alle Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Dazu zählen zum Beispiel auch Gewinne aus dem Handel mit Edelmetallen oder dem Verkauf einer vermieteten Immobilie. Beträgt der gesamte Spekulationsgewinn innerhalb eines Jahres EUR 599, bleibt er steuerfrei. Bei einem Gewinn von EUR 650 ist der komplette Gewinn zu versteuern.

Im Gegenzug können Verluste nicht abgezogen werden, wenn die Bitcoins vorher mehr als ein Jahr in der Wallet lagen. Verluste innerhalb der Jahresfrist können nur mit einem Gewinn eines anderen privaten Veräußerungsgeschäfts, der im gleichen Kalenderjahr entstanden ist, verrechnet werden. Erzielt ein Steuerpflichtiger im Jahr 2020 insgesamt einen Verlust aus dem Handel mit Bitcoins innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, kann er dies nicht mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Jahres 2020 verrechnen. Der Verlust sollte trotzdem in die Einkommensteuererklärung 2020, weil er mit Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins oder anderen privaten Veräußerungsgeschäften in Folgejahren verrechnet werden kann. Auch ein Verlustrücktrag auf das Vorjahr kann die Steuerbelastung aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern.

Diese Steuerregeln gelten nur, wenn die Bitcoins im Privatvermögen gehalten werden. Wer seine Kryptowährungen im Betriebsvermögen hält oder wie ein professioneller Händler agiert, für den gelten andere Regeln. Auch andere Geschäfte, durch die Einnahmen mit Kryptowährungen erzielt werden (z. B. Yield Farming und Krypto-Lending), können Steuern nach sich ziehen. Das Bundesfinanzministerium hat zudem ein Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen in Aussicht gestellt.

Über weitere steuerliche Besonderheiten und bislang ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kryptowährungen (z. B. Airdrops) werden wir Sie zeitnah in diesem Format informieren.

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