„KöMoG“ verabschiedet! Optionsmodell ist da!

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Kurz vor der Sommerpause und damit noch vor der Bundestagswahl hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts" („KöMoG") zugestimmt. Nachdem der Gesetzesentwurf in der letzten Bundesratssitzung am 28. Mai 2021 überraschend nicht auf der Tagesordnung des Bundesrats stand (lesen Sie hierzu auch unseren Artikel vom 22. März 2021), wurde das Gesetz nun doch noch verabschiedet. Die Regelungen treten weitestgehend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Damit kann insbesondere das „Optionsmodell", wie geplant, zur Anwendung kommen.

Kern des „KöMoG" ist das bereits am 8. März und 3. Juni 2020 in den Koalitionsausschüssen beschlossene „Optionsmodell" für Personengesellschaften. Dieses Optionsmodell ermöglicht es Personengesellschaften, dass diese auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Hierdurch soll die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft gestärkt werden. Die in diesem Zusammenhang auch diskutierte Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG erfolgte damit nicht.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen i. S. d. UmwStG vor („Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts für Körperschaften"). So sind zukünftig neben Verschmelzungen auch Spaltungen und der Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich, sodass betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchgeführt werden können.

Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung ersetzt. Zudem können künftig Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Im Vergleich zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf treten folgende Änderungen in Kraft:

  • Der Antrag auf die Besteuerung „wie eine Kapitalgesellschaft" muss in elektronischer Form gestellt werden (wie eine Steuererklärung) und zwar einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für welches die Option ausgeübt werden soll. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Rückoption.

  • Konkretisierung der Folgen der Rückoption, wenn der vorletzte Gesellschafter der Personengesellschaft ausscheidet. Diese Regelung ist notwendig, weil Einzelunternehmen die Option nicht offensteht.

  • Des Weiteren wurde eine Regelung aufgenommen zur Verhinderung von nicht oder niedrig besteuerten Einkünften aufgrund von Qualifikationskonflikten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

  • Aufnahme von Regelungen bei der Grunderwerbsteuer im Anwendungsbereich der §§ 5, 6 GrEStG. Hier werden zum einen die Steuerfolgen des fiktiven Formwechsels geregelt, zu welchem es anlässlich der Ausübung der Option kommt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). Diese Regelung bewirkt, dass die Ausübung der Option nach § 1a KStG einer Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gleichgestellt ist. Zum anderen wird durch eine Änderung in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG sichergestellt, dass die optierte Gesellschaft die Steuerbefreiung nur in Anspruch nehmen kann, wenn seit Ausübung und Wirksamkeit der Option bereits die in § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG vorgesehene Frist abgelaufen ist und die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand zugleich länger als diese Frist besteht.

  • Zudem wird klargestellt, dass die optierte Gesellschaft auch die Forschungszulage in Anspruch nehmen kann.

  • Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und der Investitionsfrist des § 7g EStG um ein Jahr vor. Voraussetzung ist, dass die maßgeblichen Fristen am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres, d. h. in 2021, enden würden.

Über das Optionsmodell sowie die weiteren Änderungen des „KöMoG" werden wir Sie zeitnah (nach der Sommerpause) in einem weiteren Webinar unserer Reihe „Steuer-Lunch" informieren.

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