Innergemeinschaftlicher Fernverkauf und One-Stop-Shop-Verfahren

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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden auch die EU-Vorgaben durch das sogenannte Mehrwertsteuer-Digitalpaket in nationales Recht überführt. Das BMF geht in einem Schreiben vom 1. April 2021 auf relevante Fragestellungen ein.

Der sog. One-Stop-Shop (OSS) ersetzt den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und stellt ein besonderes Besteuerungsverfahren dar, welches ab dem 1. Juli 2021 für folgende entgeltliche Leistungen im Inland ansässiger Unternehmer Anwendung finden wird:

  • Lieferungen an private Endabnehmer im EU-Ausland (d. h. sog. Fernverkauf)
  • Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle
  • Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland

Der OSS richtet sich darüber hinaus an nicht in der EU-ansässige Unternehmer, die im Inland über eine Einrichtung (bspw. Warenlager) Waren an Privatpersonen im EU-Ausland liefern.

Im Rahmen dieses Beitrages beschränken wir uns auf die Grundzüge des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs sowie des OSS, deren Regelungen Teil des Jahressteuergesetzes 2020 sind.

Übersteigen die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe innerhalb eines Kalenderjahres eine EU-einheitliche Umsatzschwelle von EUR 10.000 (netto), gilt als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip der Ort an dem die Beförderung bzw. Versendung endet. Zu beachten ist, dass in die Schwelle relevante sonstige Leistungen (bspw. auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen) einzubeziehen sind. Wird die Umsatzschwelle nicht überschritten und verzichtet der Unternehmer nicht auf die Anwendung, tritt die Verlagerung des Ortes der Lieferung nicht ein. Für 2021 ist keine zeitanteilige Aufteilung der Umsatzschwelle vorzunehmen.

Mit der Rechtsänderung geht einher, dass die bisherigen spezifischen Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten entfallen. Bei Umsätzen bis zum Betrag von EUR 10.000 bleibt es bei der umsatzsteuerlichen Erfassung in dem Mitgliedstaat des Sitzes des leistenden Unternehmers. Mit Überschreiten der Umsatzschwelle besteht grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im EU-Ausland, sofern nicht vom Wahlrecht des besonderen Besteuerungsverfahrens (Meldung über den OSS) Gebrauch gemacht wird.

Das OSS-Verfahren kann grundsätzlich für Unternehmer, die aus anderen Gründen im EU-Ausland registriert sind, neben dem allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung finden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einheitlich im OSS zu melden sind, sofern der Unternehmer dieses besondere Besteuerungsverfahren anwendet. Dies bedeutet, dass Fernverkäufe aus anderen Staaten in den Ansässigkeitsstaat über den OSS zu melden sind. In Ausnahmefällen kann eine Anwendung des OSS ausgeschlossen sein.

Besteuerungszeitraum ist das Quartal. Der Unternehmer hat dem BZSt eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jeden Besteuerungszeitraum innerhalb eines Monats nach dessen Ablauf zu übermitteln. In der Erklärung sind die Umsätze nach Ländern sowie anzuwendenden Steuersätzen gesondert anzumelden. Die Umsatzsteuer ist für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Sofern keine relevanten Umsätze getätigt wurden, ist eine sog. Nullmeldung zu übermitteln.

Ergibt sich eine zu zahlende Umsatzsteuer, ist diese an das BZSt in einer Summe zu überweisen. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Die Erklärung von lokalen Vorsteuerbeträgen über den One-Stop-Shop ist nicht möglich. Vorsteuern können regelmäßig über das Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden. Soweit Umsätze in fremder Währung anzumelden sind, ist der Umrechnungskurs der EZB vom letzten Tag des Besteuerungszeitraums zu verwenden.

Der Unternehmer hat zudem Aufzeichnungen zu führen, die den zuständigen Behörden auf Anfrage elektronisch zur Verfügung zu stellen sind.

Die Teilnahme am OSS-Verfahren kann seit dem 1. April 2021 auf elektronischem Weg beim BZSt über das BZSt-Online-Portal beantragt werden. Die Teilnahme setzt eine UStId-Nr. voraus. Wir unterstützen Sie dabei gern.

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