Highlights aus dem neuen Finanzverwaltungsschreiben zur Elektro-Pkw-Privatnutzung

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Nutzt man einen Firmenwagen auch für private Zwecke und führt für die privaten Fahrten kein Fahrtenbuch, so wird die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Seit der Einführung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität vom 12. Dezember 2019 genießt die private Nutzung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen eine steuerliche Begünstigungsregelung. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 5. November 2021 zur genauen Behandlung dieser Fahrzeuge bei der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung Stellung genommen.

Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sind seit 2020 regelmäßig bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur noch mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Bei Hybrid-Firmenwagen erfolgt grundsätzlich eine Halbierung des Listenpreises. Diese Regelung gilt sowohl für Unternehmer und Selbstständige als auch für Arbeitnehmer. Die Reduzierung des Listenpreises als Bemessungsgrundlage gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Begünstigte Fahrzeuge

Bei Elektrofahrzeugen handelt es sich um Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird. Elektrofahrzeuge sind danach z. B. reine Batterieelektrofahrzeuge, dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar ist. Darunter fallen laut Finanzverwaltung auch Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine besteht. Außerdem werden hier erfasst: extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, das sind Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern verfügt. Verfügt ein Fahrzeug über mindestens einen Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine und einen Ener-giespeicher, wovon mindestens einer außerhalb des Fahrzeuges elektrisch wieder aufladbar sein muss, dann ist es ebenfalls begünstigt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind z.B. sog. Plug-in-Hybridfahrzeuge. Zudem sind Elektrofahrräder sowie Elektrokleinfahrzeuge von der Begünstigungsregelung umfasst, soweit diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

Ermittlung des privaten Nutzungswerts

Für vor dem 1. Januar 2023 angeschaffte Fahrzeuge ist der Bruttolistenpreis um die darin enthaltenen Kosten für Batteriesysteme pauschal zu mindern. Die Minderung berechnet sich abhängig von dem Jahr der Anschaffung und der Batteriegröße. Der Bruttolistenpreis ist z.B. für im Jahr 2021 angeschaffte Fahrzeuge für jede Kilowattstunde um EUR 100, maximal jedoch um EUR 6.000 zu mindern.

Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge, die im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 mit einem Listenpreis von bis zu EUR 60.000 angeschafft wurden bzw. werden, sind regelmäßig bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur noch mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Für Elektro-Autos mit einem Listenpreis über EUR 60.000 ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung mit der Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Bei Hybridfahrzeugen ist in Abhängigkeit vom Anschaffungszeitraum der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung mit der Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen. Die Begünstigung gilt für Hybridfahrzeuge mit einer Kohlendioxidemission von höchstens 50g/km und einer Mindestreichweite von 40 km im Anschaffungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021, einer Mindestreichweite von 60 km im Anschaffungszeit¬raum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 und einer Mindestreichweite von 80 km im Anschaffungszeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030.

Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben

Wird ein begünstigtes Fahrzeug auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgeladen, so kann der betriebliche Stromanteil anhand eines gesonderten Stromzählers nachgewiesen werden. Der Nachweis ist dabei anhand eines repräsentativen Zeitraums von drei Monaten zu führen. Neben dem Arbeitspreis kann auch der Grundpreis anteilig abgezogen werden. Alternativ kann der Strompreis auch anhand von lohnsteuerlichen Pauschalen in Abzug gebracht bzw. einem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden.

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