Gebäudesanierung schafft Steuerminderung

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Steuerpflichtige können für energetische Maßnahmen an ihren zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG beantragen.

Die von der Steuerermäßigung umfassten Maßnahmen sind im Gesetz einzeln aufgeführt:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Zu dieser gesetzlichen Regelung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 14. Januar 2021 ein Schreiben veröffentlicht. Das BMF stellt darin klar, dass es sich hierbei um keine abschließende Auflistung handelt.

Zu den begünstigten Aufwendungen zählen u. a. auch die Aufwendungen für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie die Kosten für einen Energieberater.

Energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c EStG sind durch eine vom ausführenden Fachunternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Diese liegt auch im Falle der unentgeltlichen Überlassung an ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Ein Leerstand gilt nur dann als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wenn der Leerstand unmittelbar vor der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgt und mit dieser beabsichtigten Nutzung ein Zusammenhang besteht. Werden nur Teile einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so kann die Steuerermäßigung für den Teil der Eigennutzung beansprucht werden. Die Aufwendungen für die Teile der Wohnung, die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, wie beispielsweise ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Zwecken dient, sind von den Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen abzuziehen. Die Voraussetzung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss in jedem Veranlagungszeitraum des Förderzeitraums vorliegen. Wird die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken daher vor Ende des Förderzeitraums z.B. durch Auszug beendet, kann die Steuerermäßigung letztmalig für den Veranlagungszeitraum beansprucht werden, in dem die Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgt.

Als weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gilt, dass das begünstigte Wohnobjekt älter als zehn Jahre ist. Dies bemisst sich taggenau mit dem Beginn der Herstellung des Gebäudes (i. d. R. Stellung des Bauantrags) und dem Beginn der energetischen Baumaßnahme.

Die Steuerermäßigung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird. Dabei gilt zu beachten, dass die Förderung zeitlich begrenzt ist: Die Maßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 beendet werden. Als Abschluss gelten die Leistungserbringung, Rechnungsstellung sowie Begleichung der Rechnung. In der Praxis wird es daher regelmäßig auf den Zahlungszeitpunkt der Schlussrechnung ankommen.

Der Förderzeitraum erstreckt sich beginnend mit dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der Maßnahme auf drei Veranlagungszeiträume, wobei der Steuerermäßigungshöchstbetrag von EUR 40.000 zu beachten ist. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie im darauffolgenden Jahr ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um jeweils 7 % der Aufwendungen (max. EUR 14.000 p. a.), im dritten Jahr kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 6 % (max. EUR 12.000) beansprucht werden. Davon abweichend sind die Kosten für einen Energieberater in Höhe von 50 % von der tariflichen Steuerschuld abzugsfähig, wobei diese Aufwendungen dennoch in den Höchstbetrag von EUR 40.000 einbezogen werden. Übersteigt der Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer, kann der übersteigende Teil nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum, auch nicht innerhalb des Förderzeitraums von drei Veranlagungszeiträumen, geltend gemacht werden.

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Höhe von max. EUR 40.000 kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes Wohnobjekt nur einmal in Anspruch genommen werden. Steht das Eigentum an einem begünstigten Objekt im Miteigentum mehrerer Personen, kann der Höchstbetrag für das Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung der Aufwendungen und des Höchstbetrags erfolgt dann im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist eine Aufteilung nicht erforderlich.

Im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Allein- oder Miteigentumanteils auf eine andere Person im Wege der vorweggenommenen Erbfolge innerhalb des Förderzeitraums kann die andere Person die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht fortführen, da sie selbst keine Aufwendungen getragen hat. Anders sieht es bei Erbschaften aus: Bewohnen die Miteigentümer gemeinsam das Wohnobjekt, für das die Steuerermäßigung in Anspruch genommen wird, und wird der überlebende Miteigentümer durch den Erbfall zum Alleineigentümer, so kann der überlebende Miteigentümer die bislang auf den verstorbenen Miteigentümer entfallende Steuerermäßigung innerhalb des Förderzeitraums fortführen, sofern er die Wohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gleiches gilt für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge, wenn der erbende (Allein-)Eigentümer die Wohnung nunmehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Steuerermäßigung ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung ist vollständig ausgeschlossen, sofern für die Aufwendungen bereits eine Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG (zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) oder nach § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) beansprucht wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden.

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