Gesetzesentwurf zum zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II)

Wie der Gesetzgeber die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen bei der Führung von Unternehmen fördern möchte

icon arrow down white

Nachdem im Jahr 2015 das erste Führungspositionen-Gesetz mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG I) in Kraft getreten war, hat nun Anfang dieses Jahres das Bundeskabinett das FüPoG II vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist ein Gemeinschaftsprojekt der beiden Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie für Justiz und Verbraucherschutz und soll u. a. verbindliche Vorgaben für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst machen. Angestrebt wird eine Verkündung des Gesetzes noch in diesem Sommer.

Die durch das FüPoG I im Bereich der Privatwirtschaft vorgesehene fixe Aufsichtsratsquote hat zur Steigerung des durchschnittlichen Frauenanteils in Aufsichtsräten geführt. Dies liegt daran, dass sich nach bereits geltendem Recht der Aufsichtsrat von börsennotierten, paritätisch mitbestimmten Gesellschaften mindestens zu 30 Prozent aus Frauen und zu 30 Prozent aus Männern zusammensetzen muss. Frauen im Vorstand sind aber nach wie vor stark unterrepräsentiert. Für den Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands wurde lediglich die flexible Quote eingeführt, nach der in Gesellschaften, die börsennotiert oder mitbestimmt sind, Zielgrößen für den Frauenanteil durch das Unternehmen selbst zu bestimmen sind. Letzteres gilt im Übrigen auch für den Aufsichtsrat von börsennotierten oder nicht paritätisch mitbestimmten Gesellschaften. Eine Evaluation des FüPoG I hat ergeben, dass drei Viertel aller Unternehmen, die zur Festlegung einer Zielgröße verpflichtet sind, sich für den Frauenanteil im Vorstand keine oder die Zielgröße Null gesetzt haben. In den Organen von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, sind Frauen aktuell ebenfalls unterrepräsentiert.

Vor diesem Hintergrund sollen nun durch das FüPOG II folgende wesentliche Regelungen getroffen werden, zu deren Einhaltung sich die betroffenen Unternehmen in einer Erklärung zur Unternehmensführung zu erklären haben:

  • Feste Quote für Vorstände von börsennotierten, paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als drei Vorstandsmitgliedern

    In Vorständen von börsennotierten, paritätisch mitbestimmten Unternehmen (AG und entsprechend auch SE), die mehr als drei Mitglieder haben, muss mindestens ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein. Eine Vorstandsbestellung unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

  • Flexible Quote: Begründungspflicht bei Zielgröße Null

    Die Verpflichtung für börsennotierte oder mitbestimmte Gesellschaften (AG, GmbH und entsprechend auch SE), eine Zielgröße für den Frauenanteil festzulegen, bleibt bestehen. Wird die Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, in Vorstand/Geschäftsführung oder in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands/der Geschäftsführung mit Null festgelegt, müssen die Unternehmen dies begründen und darüber berichten, warum sie sich das Ziel setzen, keine Frauen in diese Funktionen zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße festlegen oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, können künftig effektiver sanktioniert werden.
  • Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

    Die feste Quotenvorgabe von mindestens 30 Prozent Frauen und 30 Prozent Männern in den Aufsichtsräten findet unabhängig von einer Börsennotierung oder der Geltung der paritätischen Mitbestimmung auf Unternehmen (AG, GmbH und SE) mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes Anwendung. Für diese Unternehmen wird außerdem eine Beteiligung von mindestens einer Frau und einem Mann in Vorständen/Geschäftsführungen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt.
Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH

  • Bevorstehende mögliche Änderungen der Unternehmensmitbestimmung?

  • Im Überblick: Was ändert sich durch das MoPeG und wo besteht Handlungsbedarf für Gesellschaften?

  • Neues zum Transparenzregister