Neuer Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

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Die Steuernummer für Unternehmen muss seit dem 1. Januar 2021 elektronisch mit Hilfe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung beantragt werden. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines Gewerbebetriebes bzw. einer Betriebsstätte, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" dem zuständigen Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Für die umsatzsteuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) wurde nun bundesweit ein spezieller Fragebogen eingeführt. Mit der Einführung des § 2b UStG gelten ab dem 1. Januar 2023 alle Umsätze von jPöR, die diese nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbracht haben, als im Rahmen des Unternehmens erbracht. Wenn die jPöR demnach erstmals ab dem 1. Januar 2023 Umsätze zu erklären hat oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt, ist der neu eingeführte Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung auszufüllen und bei der Finanzverwaltung einzureichen.

Was sind juristische Personen des Öffentlichen Rechts?

Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind Träger von Hoheitsrechten. Dazu zählen vor allem die Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Sozialversicherungsträger, Innungen oder Kammern.

Verwendung des Fragebogens optional, aber empfehlenswert

Die Verwendung des Fragebogens zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR ist optional. Beim Verzicht auf die Verwendung der Fragebögen ist jedoch zu beachten, dass sich alle notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergeben müssen. Wir empfehlen allen jPöR, die noch nicht steuerlich erfasst sind, sich mit Hilfe des neuen Fragebogens bei den zuständigen Finanzämtern registrieren zu lassen.

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