Muss man einen „Flankenschutzprüfer“ bei einem unangekündigten Besuch in die Wohnung hereinlassen?

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Bei dieser Frage stellt sich zunächst die weitere Frage: Was ist oder macht ein „Flankenschutzprüfer"?

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juli 2022 (Az. VIII R 8/19) gibt dazu Auskunft. Bei einem Flankenschutzprüfer handelt es sich um Beamte der Steuerfahndung, die zur Überprüfung von Angaben der Steuerbürger ohne Vorankündigung an der Wohnungs-/Haustür klingeln und um Einlass „bitten". In der Praxis passiert dies wohl häufiger nur bei Zweifeln des Veranlagungsbeamten an den Angaben über die „fast ausschließliche" Nutzung eines bestimmten Raumes in der Wohnung als Arbeitszimmer. Diese Handhabung hat der BFH als rechtswidrig bezeichnet, selbst wenn der Steuerbürger mit der Besichtigung einverstanden war. Man fühlte sich durch diese Art der Ermittlung möglicherweise überrumpelt und hat deshalb dagegen keine Einwendungen erhoben.

Bisherige Handhabung der Finanzverwaltung stellt schweren Grundrechtseingriff dar

Die von Art. 13 Abs. 1 GG besonders geschützte Wohnung darf erst dann vom Finanzbeamten besichtigt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Aufklärung (z. B. Fotos) nicht zum Ziel führen. Es liegt aber bei der bisherigen Handhabung durch die Finanzverwaltung ein schwerer Grundrechtseingriff vor, weil die Besichtigung durch einen Steuerfahnder und nicht von einem „normalen" Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Das persönliche Ansehen des Steuerbürgers kann dadurch beeinträchtigt werden, weil zufällig anwesende Besucher oder Nachbarn annehmen könnten, der Steuerfahnder ermittle wegen einer Steuerstraftat.

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung in Kenntnis dieses Urteils mit den Ermittlungen in einer Wohnung / dem Eigenheim sorgfältiger und weniger auffällig umgehen wird. Wer trotzdem noch einen dieser Besuche erhält, sollte den Beamten bitten, wieder zu gehen und seine Auskünfte auf anderem – legalen – Wege zu beschaffen.

 

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