Gesetzliche Änderungen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen

Gleich lautende Erlasse liegen vor

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Die erweitere Kürzung für Grundbesitz ist insbesondere für Unternehmen relevant, welche allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen. Durch das FoStoG („Fondsstandortgesetz") enthält § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nun erstmals eine Bagatell- bzw. Unschädlichkeitsgrenze, die aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen ist. Zu den Anwendungsfragen, die mit der Einführung der Ausnahmeregelung einhergehen, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun mit Gleich lautenden Erlassen vom 17. Juni 2022 Stellung bezogen.

Hintergrund: Neu eingeführte Ausnahmeregelungen durch das „FoStoG"

Durch das FoStoG wurde die Regelung des § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG um eine Ausnahmeregelung für die Lieferung von Strom und das Betreiben von Ladestationen sowie für andere gewerbliche Tätigkeiten erweitert. Damit enthält die Regelung erstmals eine sogenannte Bagatell- bzw. Unschädlichkeitsgrenze. Die Tätigkeiten, welche unter diese Ausnahmeregelung fallen, sind damit nicht (länger) begünstigungsschädlich.

Diese Ausnahmeregelungen enthält § 9 Nr. 1 S. 3 in Buchstabe b und c GewStG:

  • Die erste Ausnahme sieht zum einen vor, dass Einnahmen aus erneuerbaren Energiequellen i. S. d. § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) nicht zum Wegfall dieser Steuerbegünstigung führen, soweit diese aus Lieferungen an die Mieter oder der Einspeisung in das Stromnetz stammen. Entsprechendes gilt für Einnahmen aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (einschließlich Elektrofahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, § 1 Abs. 3 StVO): Voraussetzung ist jedoch, dass die Einnahmen aus diesen Leistungen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Überlassung des Grundbesitzes sind.
  • Die zweite Ausnahme sieht vor, dass Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus den weiteren Tätigkeiten unschädlich sind, soweit diese nicht höher sind als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes und sie aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen (wie z. B. Stromlieferung aus nicht mit Biomasse betriebenen Blockheizkraftwerken oder die Überlassung von Betriebsvorrichtungen).

Soweit die Einnahmen aus den Tätigkeiten unter die genannten Ausnahmeregelungen fallen, sind sie nicht begünstigungsschädlich, d. h. das Grundstücksunternehmen kann die erweiterte Kürzung trotz dieser (gewerblichen) Tätigkeiten in Anspruch nehmen. Die Einnahmen aus den nicht kürzungsschädlichen Tätigkeiten unterliegen jedoch der Gewerbesteuer. Soweit das Unternehmen andere Tätigkeiten ausübt (z. B. Einnahmen aus einer Beteiligung an einer anderen PersGes, Lieferung vom Strom an Nicht-Mieter) oder eine der genannten Grenzen überschritten wird, entfällt die Begünstigung insgesamt für alle Einnahmen.

Inhalt der Gleich lautenden Erlasse vom 17. Juni 2022 zu den Anwendungsfragen zu § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG

Kernpunkte der Stellungnahme sind:

  • Die im Gesetz enthaltenen Bagatellgrenzen (Unschädlichkeitsgrenzen) sind grundbesitzbezogen und nicht grundstücksbezogen zu prüfen. Eine Übertragung nicht genutzter Prozentpunkte von einer auf die andere Grenze ist nicht möglich.
  • Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken sind nicht als Einnahmen aus der Überlassung von Grundbesitz zu berücksichtigen. Es sind ausschließlich die Sollmieten relevant.
  • Lieferung von Wärme (nicht Strom) aus Blockheizkraftwerken (BHKW) an Mieter stellt eine begünstigte Tätigkeit dar. Dabei handelt es sich bei BHKW grundsätzlich nicht um Anlagen aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG. Eine Ausnahme gilt, soweit diese lediglich mit Biomasse betrieben werden. Die Lieferung von Strom an Mieter unterfällt der Ausnahme nach § 9 Nr. 2 S. 3 Buchstabe c GewStG.
  • Veräußerungsgewinne aus Betriebsvorrichtungen können unter die Ausnahme des § 9 Nr. 2 S. 3 Buchstabe c GewStG fallen. Sie gehören jedoch nicht zu den Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung. Offen bleibt, ob dies nur gilt, wenn die Veräußerung der Betriebsvorrichtungen an die Mieter erfolgt oder auch dann, wenn eine Veräußerung an Dritte erfolgt.

Fazit: erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist begrüßenswert

Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung in die sogenannte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist aus Sicht der Praxis ausdrücklich zu begrüßen, auch wenn eine umfangreichere Ausnahmeregelung sicherlich wünschenswert gewesen wäre. Für die Inanspruchnahme der Ausnahmen ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung auch erfüllt werden, insbesondere die im Gesetz enthaltenen Grenzen nachweislich nicht überschritten werden. Auch verlangt die Finanzverwaltung, dass diese Tätigkeiten, die für eine Ausnahme in Betracht kommen, ihr in geeigneter und nachvollziehbarer Weise nachgewiesen werden.

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