Die Energiepreispauschale 2022
Was für Arbeitgeber*innen jetzt wichtig ist
Was für Arbeitgeber*innen jetzt wichtig ist
Durch das am 12. Mai 2022 vom Bundestag verabschiedete Steuerentlastungsgesetz 2022 hat der Gesetzgeber einige Maßnahmen eingeleitet, um die Bürger*innen von den steigenden Energiepreisen zu entlasten.
Ein zentrales Element dieses Maßnahmenpaketes ist die Energiepreispauschale. Zur Regelung dieser einmaligen Zahlung wurde ein neuer Abschnitt XV. in das Einkommensteuergesetz eingeführt, dieser allein umfasst elf Paragrafen.
Bei der Energiepreispauschale (auch Energiekostenpauschale genannt) handelt es sich um eine einmalige Zahlung von EUR 300, die allen Steuerpflichtigen zusteht, die die Voraussetzungen im Jahr 2022 erfüllen. Dabei gelten als Anspruchsberechtigte gemäß § 113 EStG:
Wichtig ist dabei zu beachten, dass auch negative Einkünfte aus den oben genannten Einkunftsarten zu einer Anspruchsberechtigung führen.
Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht der Anspruch grundsätzlich am 1. September 2022 und die Festsetzung der Energiepreispauschale erfolgt, mit Ausnahme von Arbeitnehmerfällen in der Einkommensteuerveranlagung 2022. Dabei wird die Pauschale auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Die Auszahlung erfolgt aber bereits vorher, wenn die Voraussetzungen bereits zum 1. September 2022 vorlagen, dies gilt sowohl für selbständige, aber auch für nichtselbständige Steuerpflichtige.
In Fällen, in denen im September ein erstes Dienstverhältnis vorliegt, und die Arbeitnehmer*innen die Steuerklassen 1 bis 5 hat, oder der Arbeitslohn pauschal besteuert wird, soll die Auszahlung der Energiepreispauschale durch die Arbeitgeber*innen vorgenommen werden. Da die Arbeitgeber*innen hierdurch keine Mehrbelastung erfahren sollen, wird diese Auszahlung über die Lohnsteuer gegenfinanziert. Dafür sind grundsätzlich drei Szenarien vorgesehen:
Wenn die Auszahlung durch die Arbeitgeber*in erfolgt, ist dies durch den Großbuchstaben E in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken.
Eine Besonderheit gibt es auch noch bei geringfügig Beschäftigten zu beachten, denn diese müssen für den Erhalt der Zahlung ihren Arbeitgeber*innen schriftlich bestätigen, dass es sich bei der jeweiligen Anstellung um das erste Dienstverhältnis handelt und so die Steuerklasse I zur Anwendung kommt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Wurde zum 10. September 2022 eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für die Einkünfte gemäß
§§ 13, 15 und 18 EStG festgesetzt, so wird diese Vorauszahlung um die Energiepreispauschale gemindert. Sollte die Vorauszahlung weniger als EUR 300 betragen, so wird sie auf Null reduziert – eine Erstattung von übersteigenden Beträgen erfolgt nicht. Um die Herabsetzung der Vorauszahlung festzusetzen, bestehen zwei Möglichkeiten:
Es bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Bundesländer entscheiden.
Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist, wurde die Steuerpflicht im Einzelnen geregelt. Bei Personen, die Einkünfte als Arbeitnehmer*in erzielen, zählt die Energiepreispausche dabei vorranging zu ebendiesen Einkünften, auch wenn daneben noch weitere Einkünfte erzielt werden. Eine Besonderheit besteht darin, dass bei geringfügig Beschäftigten auf die Besteuerung verzichtet wird. Sollten nur aktive Einkünfte bezogen werden, so fällt die Pauschale unter die sonstigen Einkünfte. Hierdurch werden ungewünschte Nebeneffekte bei der Gewerbesteuer vermieden. Die Freigrenze von EUR 256 pro Kalenderjahr, die normalerweise für diese Einkünfte gilt, wird für die Energiepreispauschale ausgesetzt. Dadurch wird die Zahlung immer der Einkommensteuer unterworfen.
Weitere Regelungen verweisen auf die Abgabenordnungen, demnach gelten die normalen Straf- und Bußgeldvorschriften. Dies ist besonders wichtig bei Arbeitsverhältnissen mit nahestehenden Personen, da hier schnell der Eindruck entstehen kann, dass diese nur abgeschlossen werden, um die Energiepreispauschale zu bekommen. Um dies zu wiederliegen, sollte besonders auf die üblichen Grundsätze bei diesen Beschäftigungen geachtet werden:
Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch diese Regelungen sein Ziel von einer unbürokratischen Auszahlung erfüllt, vor allem wenn man sie im Vergleich zu den übrigen zehn Paragrafen für die üblichen Einkunftsarten betrachtet. Es bleibt abzuwarten, ob es hier in den nächsten Monaten noch zu Anpassungen durch den Gesetzgeber kommt – der Sozialverband VdK hat bereits eine Musterklage aufgrund der Nichtberücksichtigung von Rentnern und Studierenden vorbereitet.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zur weitergehenden Information ein FAQ zur Energiepreispauschale veröffentlicht.
Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.