Ein weiterer Schritt in Sachen Vergütung von DiGAs

Erste Version der Rahmenvereinbarung steht

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Ein Jahr haben der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller, 13 an der Zahl, über den formalen Rahmen und die Maßstäbe der Vergütungsbetragsverhandlungen nach § 134 SGB V verhandelt. Nun hat die Schiedsstelle eine erste Version der Rahmenvereinbarung nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB V festgesetzt.

Die Rahmenvereinbarung umfasst im Einzelnen:

  • Regelungen zur Ermittlung der tatsächlichen Preise
  • Regelungen zum Verhandlungsverfahren
  • Abrechnungsregelungen zu Vergütungsbeträgen
  • Schiedsstellenkosten, Kündigung der Rahmenvereinbarung und Schlussbestimmungen.

Die Formulierung „erste Version" lässt es vermuten: Eine zweite Version wird folgen, denn nicht alle Inhalte wurden mit dieser ersten Version festgelegt. Noch nicht geeint bzw. geschiedst sind Regelungen zu

  • den Schwellenwerten, unterhalb derer keine Vergütungsbetragsverhandlungen stattfinden, und
  • den Höchstbeträgen für Gruppen vergleichbarer DiGAs.

Die Verhandlungen zu diesen Punkten laufen in den kommenden Wochen weiter. Momentan kann noch nicht vorhergesagt werden, wann hier mit einer abschließenden Regelung zu rechnen ist. Wir werden berichten.

Beim Lesen der ersten Version der Rahmenvereinbarung sind an vielen Stellen Parallelen zum AMNOG-Verfahren zu erkennen. Die DiGA-Rahmenvereinbarung ist aber keine bloße Kopie. An vielen Stellen finden sich auch abweichende Regelungen. So werden beispielsweise die Termine nicht einseitig vom GKV-Spitzenverband festgelegt, sondern der GKV-Spitzenverband hat nur ein Vorschlagsrecht. Die Festlegung soll dann einvernehmlich erfolgen. Auch in Bezug auf den Verhandlungsort gibt es Parallelen. Verhandlungsort ist auch bei DiGAs Berlin. Der GKV-Spitzenverband kann jedoch bei den DiGAs nicht einseitig bestimmen, dass die Verhandlungen in seinem Haus stattfinden. Der Verhandlungsort soll vielmehr innerhalb Berlins grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Parteien festgelegt werden. Denkbar ist daher auch ein neutraler Ort.

Insgesamt lassen die Formulierungen der Rahmenvereinbarung auch erkennen, dass die Verhandlungen nicht einfach waren. Am Ende steht ein Kompromiss, vor allem auch, was bestimmte Formulierungen anbelangt. So bleibt die Rahmenvereinbarung in Teilen bewusst offen. Dies birgt naturgemäß gewissen Interpretationsspielraum. Diese Räume für sich zu nutzen, ist zentral im Rahmen der individuellen Vergütungsbetragsverhandlungen.

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