DiRUG: Offenlegung nur noch im Unternehmensregister

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Am 1. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft getreten.

Die Digitalisierungsrichtlinie hat das Ziel, europaweit und grenzüberschreitend die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen zu vereinfachen. Digitale Instrumente und Prozesse sollen die Verfahren effizienter und kostengünstiger machen.

Die Umsetzung der Richtlinie enthält folgende Änderungen:

Offenlegung nur noch im Unternehmensregister

Bislang waren die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Erst danach wurden sie an das Unternehmensregister übermittelt. Ab sofort werden die Unterlagen direkt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht und in das Unternehmensregister eingestellt. Der Abruf von Unterlagen erfolgt dann ausschließlich über das Unternehmensregister.

Dies vermeidet künftig die bisher bestehende Doppelpublizität. Zudem soll die Funktion des Unternehmensregisters als „zentrale Anlaufstelle" für Unternehmensinformationen gestärkt werden.

Materielle Änderungen ergeben sich in Deutschland daraus nicht, weil der Bundesanzeiger Verlag sowohl den Bundesanzeiger betreibt als auch das Unternehmensregister führt. Das Einstellen von Unterlagen in das Unternehmensregister ist für die Offenlegungspflichtigen zukünftig gebührenpflichtig, Abrufgebühren sind nicht vorgesehen.

Pflicht zur elektronischen Identitätsprüfung

Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten die Pflicht zur elektronischen Identitätsprüfung. Jede natürliche Person, die Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln will, muss sich vorher einmalig identifizieren. Ohne eine erfolgte Identifikation kann keine Übermittlung an das Unternehmensregister erfolgen. Die elektronische Identifizierung ist ab dem 1. August 2022 für die Übermittlung von offenlegungsfähigen Unterlagen mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31. Dezember 2021 notwendig. Rechnungslegungsunterlagen mit Geschäftsjahresbeginn vor dem 1. Januar 2022 müssen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden.

Zur Identifizierung bietet die das Unternehmensregister führende Stelle derzeit drei Verfahren an:

  • Automatische Identifizierung per App
  • Videounterstütztes Identifizierungsverfahren: Identifizierung per Video-Telefonie
  • Elektronischer Identitätsnachweis (eID) Identifizierung bei aktivierter Online-Ausweisfunktion via eID-Karte, elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel.

Als amtliches Übermittlungsformat ist das XML-Format vorgesehen, dennoch ist die Einreichung in anderen Formaten (Word, Excel, PDF) über die Publikations-Plattform weiterhin möglich.

Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, empfiehlt sich die möglichst frühzeitige Identifikation aller mit der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten beauftragten Personen.

 

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