Die Verwendung der Deutschlandflagge während der Fußballeuropameisterschaft

Was ist erlaubt?

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Die Fußballeuropameisterschaft 2020 läuft noch bis zum 7. Juli 2021. Um Fußballbegeisterte auf dieses und vergleichbare Turniere einzustimmen, verkaufen Einzelhändler ein breites Sortiment an Fanartikeln wie Fahnen, Hüte oder Schminke. Auch viele Unternehmen nehmen die Europameisterschaft sowie Meisterschaften im Handball, Tennis u. v. m. zum Anlass, um für ihre Produkte zu werben und ihre Unterstützung zu zeigen. Doch bei der Verwendung der deutschen Staatsflagge und anderer Hoheitszeichen ist Vorsicht geboten. Nicht jede Verwendungsform ist zulässig und kann zu Geldbußen führen.

Markenmäßige Verwendung von Staatssymbolen

Zunächst stellt § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG klar, dass Hoheitszeichen nicht als Marke eintragungsfähig sind. Ein Hoheitszeichen ist ein Symbol, das die Staatshoheit repräsentiert. Das Bezugsobjekt, auf dem es angebracht ist oder auf das es sich bezieht, wird so zur rechtlichen Angelegenheit oder zum Eigentum des jeweiligen Hoheitsträgers deklariert. In Deutschland ist das insbesondere die Bundesflagge. Sie hat die Farben Schwarz, Rot und Gold. Daneben gibt es weitere Hoheitszeichen wie das Bundesschild, das Bundeswappen oder die Bundesdienstflagge. Als Mittel der staatlichen Selbstdarstellung dürfen sie ausschließlich von öffentlichen Stellen wie beispielsweise Ministerien verwendet werden.

Verwenden Private diese Zeichen dennoch zur Kennzeichnung ihres Leistungsangebots, droht nach § 145 Abs. 1, 3 MarkenG eine Geldbuße von bis zu EUR 2.500. Es kommt also darauf an, ob das Hoheitszeichen wie eine Marke verwendet wird, der Verbraucher das Zeichen also mit dem Unternehmen identifiziert. Widerrechtlich ist die Kennzeichnung allerdings nur, wenn beim Verbraucher der Eindruck einer amtlichen Benutzung entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Briefkopf eines Unternehmensschreibens das Staatswappen verwendet wird. Für den Adressaten entsteht hier der Eindruck, es handele sich um ein behördliches Schreiben.

Bundesfarben sind kein Hoheitszeichen

Während die Staatsflagge als Hoheitszeichen geschützt ist, hat das Bundespatentgericht mit Urteil aus dem Jahre 2005 entschieden, dass die Bundesfarben ohne Gestaltung als Flagge oder Fahne kein Hoheitszeichen darstellen. Unternehmen können also beispielsweise zu Werbezwecken oder als Ausdruck ihrer Begeisterung für die deutsche Fußballnationalmannschaft die Nationalfarben auf ihre Produkte drucken, solange sie keine Flagge abbilden.

Verwendung von Wappen und Dienstflaggen außerhalb des Markenrechts

Auch außerhalb des Markenrechts ist die unbefugte Benutzung von Wappen des Bundes, des Bundesadlers sowie von Dienstflaggen des Bundes untersagt und eine Ordnungswidrigkeit. So soll einer Entwertung von Hoheitszeichen entgegengewirkt und das Ansehen des Staates gesichert werden. Für einen umfassenden Schutz ist nicht nur die direkte Verwendung der Hoheitszeichen, sondern auch anderer verwechslungsfähiger Abwandlungen untersagt.

Auch hier kommt es darauf an, ob das Hoheitszeichen unbefugt genutzt wird. Nicht umfasst ist somit eine sozialtypische Verwendung des Hoheitszeichens wie beispielsweise das Schwenken von Fahnen im Stadion oder aus Anlass der Fußballeuropameisterschaft. Bei diesen Verwendungsformen entsteht nämlich gerade nicht der Anschein einer staatlichen Nutzung durch den Träger.

Keine Bedenken bei sozialtypischem Verhalten

Im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft ist insbesondere das Kriterium der Sozialüblichkeit von Bedeutung. So sind alle Handlungen, die lediglich die innere Verbundenheit mit der Nationalmannschaft ausdrücken, zulässig und sogar vom Bund erwünscht. Sowohl Privatperson als auch Unternehmen können also weiter kräftig anfeuern und dekorieren. Soll die Unterstützung sich darüber hinaus im Produktdesign wiederfinden, sollte kritisch geprüft werden, ob eine solche Gestaltung rechtlich zulässig ist.

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