Das „Optionsmodell“ für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften soll kommen!

icon arrow down white

Durch das sog. „KöMoG" (Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts) sollen Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsteuern auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuert werden können. Die Einzelheiten zu dem sog. „Optionsmodell für Personengesellschaften" soll § 1a KStG-E regeln.

Unwiderruflicher Antrag

Die Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft hat als sog. optierende Gesellschaft einen unwiderruflichen Antrag (§ 1a Abs. 1 KStG-E) für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Dabei ist dieser Antrag vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung als Kapitalgesellschaften gelten soll. Für Einzelunternehmen und Investmentfonds gilt diese Option nicht.

Folgen des Antrags

Der Antrag hat zur Folge, dass die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (steuerlich) behandelt werden (§ 1a Abs. 3 KStG-E).

Steuerfolgen

Aus steuerlicher Sicht wird der Übergang zur Besteuerung „wie eine Personengesellschaft" als Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft betrachtet (§ 1a Abs. 2 KStG-E). Eine steuerliche Rückwirkung ist nicht möglich. Dies gilt auch für gewerbesteuerliche Zwecke.

Rückoption

Die Rückkehr zur transparenten Besteuerung regelt § 1a Abs. 4 KStG-E (sog. Rückoption). Eine Mindestdauer für die Besteuerung „wie eine Kapitalgesellschaft" gibt es dabei nicht. Nach dieser Rückoption kann eine optierte Gesellschaft beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden sollen. Auch die Rückoption gilt als Formwechsel, eine Rückwirkung ist nicht möglich. Der Antrag auf die Rückoption ist ebenfalls vor dem Wirtschaftsjahr zu stellen, ab welchem diese wirken soll.

Ergebnis

Personengesellschaften werden bislang nach dem sog. Transparenzprinzip besteuert, während die Besteuerung von Kapitalgesellschaften auf Grundlage des sog. Intransparenzprinzips (auch Trennungsprinzip) basiert. Zukünftig sollen auch Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften besteuert werden können, also eine abweichende Behandlung nach Zivil- und Steuerrecht möglich sein. Dementsprechend werden auch nicht alle Regelungen des KStG auf diese Gesellschaften anwendbar sein (so z. B. § 28 KStG).

Wesentlicher Vorteil dieser Regelung kann die Verringerung des Steuersatzes auf das Einkommen für die Zeit der Thesaurierung sein (ca. 30 % statt ca. 40 %).

Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie laufend informieren, auch in unseren Webinaren.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Bundestag beschließt „KöMoG“ – Zustimmung des Bundesrats steht noch aus!

  • Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes („KöMoG“) vorgelegt!

  • Neues für Non-Profit-Organisationen und Stiftungen II

  • Neues für Non-Profit-Organisationen und Stiftungen I