Nachhaltigkeitsberichterstattung: Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

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Update zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: EU-Rat billigt CSRD

Der Rat der Europäischen Union hat am 28. November 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) gebilligt, nachdem zuvor das Europäische Parlament die Richtlinie Anfang November 2022 in erster Lesung angenommen hatte.

Die CSRD wurde zwischenzeitlich am 16. Dezember 2022 als Richtlinie (EU) 2022/2464 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist innerhalb von 18 Monaten (konkret bis zum 6. Juli 2024) umzusetzen. Dabei wird allerdings ggfs. eine rückwirkende Anwendung erforderlich sein, denn mit Art. 5 der Richtlinie wird an dem bereits im Juni 2022 beschlossenen Zeitplan festgehalten. Über die künftigen Berichterstattungspflichten und des Erstanwendungszeitpunkts hatten wir unten bereits berichtet.

CSRD: Umfassende Anpassung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU

In Zukunft wird es aufgrund von neuen Regularien eine umfassende Anpassung der Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der Europäischen Union geben, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Mit der CSRD wird nicht nur die inhaltliche Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht ausgeweitet und an einheitliche Standards angepasst, sondern auch der Anwenderkreis deutlich erweitert. Ersten Schätzungen zufolge wird in Deutschland der Anwenderkreis berichtspflichtiger Unternehmen von bislang circa 500 auf rund 15.000 Unternehmen ausgeweitet. Kurzum – CSRD wird künftig eine Vielzahl von Unternehmen beschäftigen, die derzeit noch keinen umfangreichen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten unterliegen.

Derzeitige Berichterstattungspflichten hinsichtlich nichtfinanzieller Angaben

Mit Umsetzung der in 2014 von der Europäischen Union veröffentlichten CSR-Richtlinie in nationales Recht wurde 2017 die Berichterstattungspflicht zur nichtfinanziellen Erklärung gemäß § 289b HGB bzw. § 315b HGB eingeführt. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern haben seither ihren Lagebricht bzw. Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern oder einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des (Konzern-)Lageberichts zu erstellen.

Unternehmen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 289b HGB bzw. § 315b HGB unterliegen und nach § 267 Abs. 3 HGB als große Gesellschaften einzustufen sind, haben gewisse Berichterstattungspflichten zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zu erfüllen (§ 289 Abs. 3 HGB i. V. m. DRS 20).

Künftige Berichterstattungspflichten hinsichtlich nichtfinanzieller Angaben

Im April 2021 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der CSR-Richtlinie vorgelegt, welche umfassende Neuregelungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsieht, die CSRD Insbesondere soll der Anwenderkreis von berichtspflichtigen Unternehmen erheblich ausgeweitet sowie ein einheitlicher Reportingstandard eingeführt werden.

Im Juni 2022 wurde zwischen dem Europäischen Parlament und den Mitgliedsstaaten eine politische Einigung zur CSRD erreicht.

Die Neuerungen im Überblick

Wen betrifft die CSRD: Anwenderkreis von berichtspflichtigen Unternehmen

  • Große Unternehmen (Kapitalgesellschafften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern), die zwei der folgenden drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreiten (§§ 267, 293 HGB):
    1. EUR 25 Mio. Bilanzsumme
    2. EUR 50 Mio. Umsatzerlöse
    3. Im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer
  • Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) mit Kapitalmarktorientierung

Berichterstattungsanforderungen

  • Im Vergleich zur derzeitigen Nachhaltigkeitsberichterstattung wird deutlich umfangreicher zu den Aspekten Umwelt, soziale Verantwortung sowie Governance zu berichten sein
  • Es werden ausführliche Informationen zu Nachhaltigkeitszielen und Kennzahlen verlangt
  • Die Berichterstattungspflicht folgt dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit; es ist über Informationen zu berichten hinsichtlich der Wirkung des Unternehmens auf die Umwelt (inside-out) und über die Wirkung der Umwelt auf das Unternehmen (outside-in)
  • Für die Berichterstattung sollen verbindliche einheitliche Europäische Standards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) als Rahmenwerk verabschiedet werden

Ort der Berichterstattung und Prüfungserfordernis

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in den (Konzern-)Lagebericht als gesonderter Abschnitt aufzunehmen
  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt nicht der inhaltlichen Prüfungspflicht des gesetzlichen Abschlussprüfers
  • Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird eine externe Prüfungspflicht mit begrenzter Prüfungssicherheit eingeführt. Diese Prüfung kann vom Abschlussprüfer durchgeführt werden

Wann ist der Erstanwendungszeitpunkt CSRD

  • Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, für Unternehmen die bereits derzeit den Regelungen des § 289b HGB unterliegen (kapitalmarktorientierte Unternehmen)
  • Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, für große Unternehmen, die derzeit noch nicht den Regelungen des § 289b HGB unterliegen

Tipp: Notwendige Strukturen frühzeitig in Unternehmen implementieren

Die offizielle Verabschiedung der CSRD vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat wird bis Ende 2022 erwartet. Das Rahmenwerk zur Berichterstattung – die ESRS – wurde Ende April 2022 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Durch die deutliche Ausweitung des Anwenderkreises von berichtspflichtigen Unternehmen wird eine Vielzahl von Unternehmen vor den Herausforderungen der neuen Berichtspflichten stehen. Es bleibt – neben der Verabschiedung der CSRD – insbesondere der Konsultationsprozess sowie die endgültige Verabschiedung der ESRS abzuwarten. Der Entwurf der ESRS sieht umfangreiche Berichtspflichten vor, die perspektivisch in den Unternehmen – zur Sicherstellung einer verlässlichen CSRD-Berichterstattung – zu einer Ausweitung der bestehenden Datenerhebungs- und Kontrollsysteme führen werden.

Wir empfehlen eine möglichst frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung, um für den Erstanwendungszeitpunkt die notwendigen Strukturen und Prozesse im Unternehmen zur Erfüllung der künftigen Berichterstattungspflichten zu implementieren. Diese Empfehlung ist auch deshalb besonders wichtig, weil viele der anzuwendenden Regelungen noch nicht endgültig verabschiedet sind bzw. sich noch in der Entwicklung befinden und daher davon auszugehen ist, dass den berichtspflichtigen Unternehmen zwischen dem Inkrafttreten und der erstmaligen verpflichtenden Anwendung der Regelungen nur sehr wenig Zeit für die Umsetzung zur Verfügung stehen wird. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in den folgenden Newslettern aktuell informieren.

 

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