Bundestag verabschiedet das Fondsstandortgesetz („FoStoG“)

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Am 22. April 2021 hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland" (sog. „Fondsstandortgesetz", BT-Drucksache 19/28868) verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU durch die neue Richtlinie (EU) 2019/1160 sowie Anpassungen an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung. Darüber hinaus werden weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zur Entbürokratisierung und zur Digitalisierung der Aufsicht vorgenommen. Dafür werden zahlreiche Schriftformerfordernisse abgeschafft. Zudem wird die Angebotspalette der Fondsanbieter ausgeweitet, offene Infrastruktur-Investmentvermögen und geschlossene Master-Feeder-Konstruktionen eingeführt. Für geschlossene Fonds wird die Möglichkeit zur Nutzung der Rechtsform des Sondervermögens für professionelle und semiprofessionelle Anleger eingeführt. Zudem sieht das Gesetz auch steuerliche Änderungen vor. Im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält der vom Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf einige Änderungen. So wurde u. a. der Umfang für die Förderung der Mitarbeiterbeteiligungen erweitert und eine Änderung bei der sog. erweiterten Kürzung für Grundbesitz des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG aufgenommen, letztere ist aus Sicht der Praxis ausdrücklich zu begrüßen.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

  • Einkommensteuer: Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen in § 3 Nr. 39 EStG soll zum 1. Juli 2021 von EUR 360 p.a. auf EUR 1.440 p.a. angehoben werden. Darüber hinaus soll für Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (§ 19a EStG-neu) ein Besteuerungsaufschub gewährt werden, wobei auch mittelbare Beteiligungen vom Anwendungsbereich erfasst werden. Neu eingefügt wurde, dass die Lohnsteuer nicht zum Arbeitslohn gehört, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese für die Vermögensbeteiligung entrichtet. Weiterhin nicht von § 19a EStG-neu erfasst werden virtuelle Beteiligungen, die gerade im Bereich von Start-ups häufig genutzt werden.

  • Umsatzsteuer: Einführung einer Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG). Diese soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

  • Investmentsteuer: Erweiterung der zulässigen Vermögensgegenstände in § 26 Nr. 4 InvStG um Kryptowerte für Spezial-AIF.

  • Gewerbesteuer: Zudem wurde eine Änderung der Regelung zur erweiterten Kürzung für Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) beschlossen.

    Die Änderung im Gewerbesteuergesetz gilt der Flankierung der Energie- und Mobilitätswende. Konkret ist vorgesehen, dass Einnahmen aus erneuerbaren Energiequellen i. S. d. § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (einschließlich Elektrofahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, § 1 Abs. 3 StVO) nicht zum Wegfall dieser Steuerbegünstigung führen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahmen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Überlassung des Grundbesitzes sind. Darüber hinaus darf der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen lediglich ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden, d. h. insbesondere nicht an Endverbraucher, sofern diese nicht Mieter des Anlagenbetreibers sind. Diese Regelung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 zur Anwendung kommen. Damit würde die Regelung erstmals eine Ausnahme bei der erweiterten Kürzung vorsehen, da die genannten gewerblichen Einkünfte aus der Lieferung des Stroms nicht zum Wegfall der Begünstigung führen würden. Der Selbstverbrauch von erzeugtem Strom steht der erweiterten Kürzung ebenfalls nicht entgegen. Gewerbliche Einnahmen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks sind wegen des ausdrücklichen Bezugs nur auf 3 Nr. 21 des EEG nicht begünstigt.

    Darüber hinaus soll die erweiterte Kürzung künftig erhalten bleiben, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus den übrigen Tätigkeiten (z. B. andere gewerbliche Tätigkeiten wie aus Blockheizkraftwerken oder der Überlassung von Betriebsvorrichtungen) nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen. Diese Ausnahme soll in § 9 Nr. 1 Satz 3 Nr. 3 GewStG aufgenommen werden.

    Beide Ausnahmeregelungen sind aus Sicht der Praxis besonders zu begrüßen, auch wenn die Wertgrenzen gern höher angesetzt werden könnten. Damit würde die erweiterte Kürzung für Grundbesitz erstmals eine Ausnahme vorsehen, die für die Vermietungspraxis von großer Bedeutung ist.

    Weiter sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung des Zerlegungsmaßstabes in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für die Zeiträume 2021 bis 2023 vor. Dabei soll der derzeit geltende Aufteilungsmaßstab von 30 % nach Arbeitslohn und 70 % nach Sachanlagevermögen geändert werden. Maßgeblich soll dann die Aufteilung 10:90 sein.

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 28. Mai 2021 in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Über die Einzelheiten der Gesetzesänderungen bzgl. Mitarbeiterbeteiligungen und der erweiterten Kürzung für Grundbesitz informieren wir Sie gern in unserem Webinar am 16. Juni 2021.
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