BFH: Wertverluste von Aktien in der Insolvenz

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Der BFH hat mit seiner am 1. März 2021 veröffentlichten Entscheidung Klarheit darüber geschaffen, dass ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs einer inländischen Aktiengesellschaft (AG) erlischt. Diese Folge tritt ein, wenn die Gesellschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird. Die entsprechende Rechtsfolge gilt auch, wenn die Aktien vor Löschung der AG im Register durch die Depotbank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht werden. Nicht ausreichend für die Geltendmachung eines Verlusts ist es hingegen, wenn der Aktionär nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon vor der Löschung der AG mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht mehr rechnen kann oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird. Denn in diesen Fällen ist der Verlust aus den Aktien noch nicht realisiert, der Wertverlust allein kann steuerlich nicht im Rahmen von § 20 EStG berücksichtigt werden. Daher musste der BFH im Entscheidungsfall die Revision des Klägers als unbegründet zurückweisen.

Für die Anleger ist die Entscheidung vom 17. November 2020 (Az. VIII R 20/18) gleichwohl erfreulich, weil sie Klarheit schafft, wann Verluste aus Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen steuerlich abgezogen werden können. Die Entscheidung des BFH stellt sicher, dass und wann diese Verluste, die im Zuge der Insolvenz einer Kapitalgesellschaft bei dem Anleger entstehen, steuerlich nach § 20 EStG berücksichtigt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verlust realisiert wurde, d. h. durch Veräußerung der Aktien oder durch Erlöschen des Mitgliedschaftsrechts des Aktionärs in Folge des Erlöschens der Gesellschaft oder Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Anlegers.

Zu beachten ist, dass diese Verluste der sog. zeitlich gestreckten Verlustnutzung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG unterfallen, d. h. beispielsweise bei Ausfall der Aktien ein Verlust max. i. H. v. EUR 20.000 p. a. steuerlich geltend gemacht werden kann. Eine Verrechnung der Verluste ist ausschließlich mit andern Einkünften aus Kapitalvermögen (wie z. B. Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen z. B. aus Aktienverkäufen) möglich. Sollten die Aktien veräußert werden, bevor sie wertlos i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG sind, fallen die Verluste hingegen unter die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Danach können die Verluste aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, allerdings der Höhe nach unbegrenzt.

Update: in einem aktuellen Verfahren bewertete der BFH die Beschränkung, nach welcher Verluste aus Aktien lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen, als verfassungswidrig. Lesen Sie dazu unseren Artikel vom 7. Juni 2021.

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