BFH – Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

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Mit Urteil vom 11. November 2020 (Az. XI R 7/20) hatte der BFH erneut zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zu entscheiden. Danach ist bei teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendeten Gebäuden mit erheblichen Unterschieden bei der Ausstattung der verwendeten Räume die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzsteuerschlüssels vorzunehmen. Der BFH bestätigt damit seine vorherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. August 2016, Az. XI R 31/09).

Der BFH kommt ferner zu dem Schluss, dass ein gewählter Schlüssel nicht bindend ist, sofern dieser nicht sachgerecht war.

Im Urteilsfall errichtete die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Supermarkt sowie einer umsatzsteuerfrei verpachteten Seniorenwohnanlage. Die Klägerin nahm die erforderliche Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG nach dem Flächenschlüssel vor. Zu einem späteren Zeitpunkt machte die Klägerin geltend, dass die Vorsteueraufteilung anhand des Umsatzschlüssels zu erfolgen habe und begründete dies mit erheblichen Ausstattungsunterschieden. Das Finanzamt lehnte dieses ab. Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Für den Streitfall entschied der BFH unter der Annahme, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt, dass der Umsatzschlüssel anwendbar sei. Erfreulich ist zudem, dass nach dem BFH nicht der Steuerpflichtige zu beweisen hat, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als der Flächenschlüssel. Der Flächenschlüssel dürfe vielmehr nur Anwendung finden, sofern dieser präziser ist.

Da keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen gewählten nicht sachgerechten Schlüssel besteht, war auch unschädlich, dass dieser zunächst den Flächenschlüssel gewählt hat.

Unternehmer, die bei gemischt genutzten Gebäuden bisher im Rahmen der Vorsteueraufteilung den Flächenschlüssel gewählt haben, sollten prüfen, ob sich ein Wechsel zum Umsatzschlüssel lohnt. Sofern für vergangene Veranlagungszeiträume noch keine Bestandskraft eingetreten ist, lässt sich der Vorsteuerschlüssel auch noch rückwirkend ändern. Nicht eindeutig geklärt ist allerdings, wann Unterschiede in der Ausstattung so erheblich sind, dass diese der Anwendung des Flächenschlüssels entgegenstehen.

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