Bestimmung des Leistungsorts bei Veranstaltungsleistungen

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nimmt in seinem Schreiben vom 9. Juni 2021 eine Anpassung der Verwaltungsanweisungen an die EuGH-Entscheidung vom 13. März 2019 (Az. C-647/17) vor.

Der Ort einer Leistung an einen Unternehmer, die in der Einräumung einer Eintrittsberechtigung zu einer Veranstaltung auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen besteht, ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG der Veranstaltungsort. Die bisherige Verwaltungsauffassung setzte für Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft zudem voraus, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist. Abweichend davon ergab sich der Ort der Leistung nach dem Empfängerortprinzip, wenn die Veranstaltung nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich war.

Das Erfordernis der Zugänglichkeit einer Veranstaltung für die Öffentlichkeit ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Aus der o.g. Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass der Ort sich auch dann nach dem Veranstaltungsort richtet, wenn die Veranstaltung nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zugänglich ist.

Das BMF hat daraufhin seine Auffassung geändert. Danach werden Veranstaltungsleistungen an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Für entsprechende Leistungen an Nichtunternehmer ergeben sich hieraus keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Diese gelten weiterhin nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG als am Veranstaltungsort ausgeführt.

In Fällen der Online-Teilnahme des Leistungsempfängers findet weiterhin das Empfängerortprinzip Anwendung. Das bloße Einräumen einer Nutzungsberechtigung von Räumlichkeiten sowie die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen fallen nicht unter die Neuregelung.

Das BMF-Schreiben hat eine nicht unerhebliche Praxisrelevanz. Entsprechende Leistungen an Unternehmer sind regelmäßig am Veranstaltungsort steuerbar. Hieraus können sich umsatzsteuerrechtliche Risiken ergeben. Wird beispielsweise eine Schulung im Inland durchgeführt und sollen die Kosten an eine ausländische Konzerngesellschaft weiterbelastet werden, hat dies zukünftig regelmäßig mit inländischer Umsatzsteuer zu erfolgen. Darüber hinaus können sich Registrierungspflichten ergeben.

Aus einem weiteren BMF-Schreiben vom 19. August 2021 ergibt sich eine Nichtbeanstandungsregelung, wonach die bisherige Auslegung bis zum 31. Dezember 2021 angewendet werden kann.

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