Bauabzugsteuer – ein umfassender Leitfaden

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In diesem Beitrag werfen wir einen genaueren Blick auf das Verfahren rund um die Bauabzugsteuer. Wir erklären, welche Bauleistungen unter die Bauabzugsteuer fallen und wer von ihr befreit ist.

Was ist die Bauabzugsteuer?

Seit Einführung der Bauabzugsteuer im Jahr 2002 ist der Empfänger von Bauleistungen - sofern er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist - verpflichtet, von seiner Gegenleistung einen Steuerabzug vorzunehmen. Dies dient der Sicherung des Steueraufkommens und soll die Bauwirtschaft von den starken saisonalen Schwankungen entlasten. Der Leistungsempfänger behält einen Teil des Entgelts ein und führt ihn als Vorauszahlung direkt an das Finanzamt ab. Diese Vorauszahlung wird dem leistenden Unternehmer im Rahmen seiner Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet. Die Bauabzugsteuer gilt somit als Quellensteuer.

Wer muss die Bauabzugsteuer zahlen?

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Empfänger von Bauleistungen - soweit er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist - verpflichtet, von seiner Gegenleistung einen Steuerabzug vorzunehmen. Der Unternehmerbegriff richtet sich dabei nach dem Umsatzsteuergesetz, so dass z. B. nur Gewerbetreibende betroffen sind.

Auch Vermieter von Grundstücken zu Wohnzwecken, für die aufgrund der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG keine Umsatzsteuer abzuführen ist, oder Steuerpflichtige, die von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch machen, gelten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und sind damit grundsätzlich auch von der Bauabzugsteuer betroffen.

Wie berechnet sich die Bauabzugsteuer?

Von der Gegenleistung für eine bezogene Bauleistung hat der Leistungsempfänger einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen. Als Entgelt gilt der gezahlte Bruttorechnungsbetrag.

Welche Leistungen fallen unter die Bauabzugsteuer?

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Absatz 1 Satz 3 EStG).

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern alle mit dem Erdboden verbundenen oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichen Mitteln hergestellt werden (z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel, Versorgungsleitungen, Windkraftanlagen). Auch Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB, die ihrer Natur nach nur vorübergehend mit dem Erdboden verbunden sind, können Bauwerke sein.

Keine Bauleistungen sind:

  • ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren),
  • Laborleistungen (z.B. chemische Analyse von Baustoffen)
  • reine Leistungen der Bauüberwachung,
  • Leistungen der Prüfung von Bauabrechnungen und
  • Leistungen der Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.

Welche Pflichten treffen den Leistungsempfänger?

Auf der Empfängerseite ist ein möglicher oder nicht erfolgter Steuerabzug zu berücksichtigen.

Der Leistungsempfänger hat den einbehaltenen Steuerabzug bis zum zehnten Tag des Folgemonats, in dem ihm die Gegenleistung zugeflossen ist, mittels Anmeldung an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 48 a EStG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder führt er einen zu geringen Abzugsbetrag ab, haftet der Leistungsempfänger für den zu wenig abgeführten Steuerbetrag. Darüber hinaus können Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge (bis zu EUR 25.000) die Folge sein.

Wer ist von der Bauabzugsteuer befreit?

Der Gesetzgeber hat in den §§ 48 ff. EStG Ausnahmen/Befreiungsvorschriften definiert, die das drohende Haftungsrisiko entschärfen. Diese sind im Wesentlichen

Gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Zum einen muss ein Steuerabzug nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung, d. h. bei Begleichen der Rechnung durch Zahlungsabfluss beim Leistungsempfänger, gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Wir empfehlen die Gültigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheinigung stets zu überprüfen, da hieraus für den Leistungsempfänger empfindliche Konsequenzen resultieren können. Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt erteilte Freistellungsbescheinigungen in einer Datenbank und stellt sie elektronisch und kostenlos zum Abruf zur Verfügung.

Zwei-Wohnungs-Grenze

Zum anderen ist ebenso von einem Steuerabzug abzusehen, wenn Leistungen für vermietete Wohnungen erbracht werden, sofern vom Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet werden. Werden lediglich einzelne Zimmer (unter-)vermietet, ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Hiermit hat der Gesetzgeber insbesondere eine Entlastung für private Vermieter gedacht.

Bagatellgrenze von EUR 5.000/EUR 15.000 pro Kalenderjahr

Überschreiten die kumulierten voraussichtlich zu erbringenden Gegenleistungen (Bruttorechnungsbeträge) des Leistungsempfängers an denselben Leistenden im laufenden Kalenderjahr die Bagatellgrenzen von EUR 5.000 nicht, kann ebenfalls auf die Einbehaltung und Abführung der Bauabzugsteuer verzichtet werden. Die Freigrenzen betragen für Leistungsempfänger, die ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführen (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) EUR 15.000.

Tipp: Überblick mit Checkliste behalten

Die Bauabzugsteuer verdient die besondere Aufmerksamkeit von Vermietern und Unternehmern mit Immobilienvermögen, da diese häufig unterschätzt wird. Um den Überblick zu behalten, können Sie unsere kostenfreie Checkliste zu den nötigen Prüfungsschritten in Hinblick auf einen möglicherweise vorzunehmenden Einbehalt von Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG downloaden.

Sollten Sie Fragen zu den Themen rund um die Bauabzugsteuer haben oder eine Beratung zu diesem Thema wünschen, stehen Ihnen unsere Spezialisten jeder Zeit zur Verfügung.

 

 

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