Vorsicht bei Angeboten per E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

Ein Widerruf ist kaum möglich

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Die Regeln, nach denen Verträge zustande kommen, gelten auch im Rechtsverkehr per E-Mail. Wegen der technischen Besonderheiten gibt es allerdings einige Unklarheiten hinsichtlich des Zugangs eines Angebots und der Möglichkeit, dieses anschließend zu widerrufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (Az. VII ZR 895/21) etwas mehr Klarheit geschaffen.

Der Streitfall: Widerruf eines Angebotes per E-Mail?

Ein Bauhandwerker und sein Auftraggeber stritten über die Höhe des Werklohns. Die Anwälte des Bauhandwerkers sendeten an einem Werktag um 9:19 Uhr eine E-Mail an den Auftraggeber. Sie schlugen vor, sich auf eine Zahlung von rund EUR 14.000,00 zu einigen. Etwa eine halbe Stunde später, um 9:56 Uhr, schickten sie eine weitere E-Mail, in der sie mitteilten, dass eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe doch noch nicht erfolgt sei und die vorangegangene E-Mail unberücksichtigt bleiben müsse. Drei Tage später legte der Bauhandwerker dem Auftraggeber eine Schlussrechnung in Höhe von rund EUR 22.000,00 vor. Der Auftraggeber zahlte vier weitere Tage später einen Betrag von rund EUR 14.000,00. Der Bauhandwerker bestand jedoch auf die Zahlung der aus seiner Sicht fehlenden Differenz von EUR 8.000,00.

Der Widerruf kam zu spät

Rechtlich stellte sich die Frage, ob zwischen dem Bauhandwerker und dem Auftraggeber ein Vergleich über EUR 14.000,00 zustande gekommen war oder ob die zweite E-Mail dies verhindert hatte. Alle Instanzen gaben dem Auftraggeber Recht.

Die E-Mail um 9:19 Uhr war ein Angebot des Bauhandwerkers im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB, das auf den Abschluss eines Vergleiches (§ 779 BGB) zielte. An dieses Angebot war der Bauhandwerker gebunden (vgl. § 145 BGB).

Das Angebot konnte der Bauhandwerker auch nicht mehr widerrufen. Der Widerruf eines Angebots richtet sich nach § 130 Abs. 1 BGB. Demnach wird eine Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie der anderen Partei zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn der anderen Partei vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

Wann gilt eine E-Mail im Rechtsverkehr als zugegangen?

Wann eine E-Mail im Rechtsverkehr als zugegangen gilt, ist umstritten. Der BGH stellte hierzu in seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 fest: Für den Fall, dass die E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Büro- oder Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem Empfänger in diesem Zeitpunkt zugegangen. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die E-Mail tatsächlich abgerufen wird. Daher war der Bauhandwerker an sein Angebot mit der ersten E-Mail um 9:19 Uhr gebunden. Der Widerruf um 9:56 Uhr war verspätet. Das gilt selbst, wenn der Auftraggeber zuerst die E-Mail von 9:56 Uhr gelesen haben sollte und erst später die E-Mail von 9:19 Uhr. Die bislang häufig vertretene Auffassung, dass der Zugang (erst) auf das Ende der Geschäftszeit des Tages angenommen wurde, an dem die E-Mail abrufbereit im Postfach lag, hat der BGH zurückgewiesen. Noch nicht abschließend geklärt ist die Einordnung von E-Mails, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingehen. Es spricht viel dafür, in solchen Fällen den Zugang auf den Folgetag anzunehmen. Dann besteht auch ein zeitlicher Spielraum für einen Widerruf.

Der Auftraggeber nahm das Angebot des Bauhandwerkers nach Ansicht der Gerichte auch rechtzeitig an. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB muss ein Antrag unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem eine Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist. Bei der Überweisung eine Woche nach Unterbreitung des Angebots war diese Frist gewahrt.

Bedeutung für den Rechtsverkehr

Ein Vertragsangebot im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist vor Versand per E-Mail genau zu prüfen. Ein Widerruf ist aufgrund des unmittelbaren Zugangs des Angebotes nur in Ausnahmefällen möglich. Selbst ein Widerruf sofort nach Versendung des Angebots reicht im Regelfall nicht aus, um den Vertragsschluss zu verhindern. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Vergleichsangebote, sondern auch für Angebote im Zusammenhang mit dem Abschluss anderer Verträge, z. B. Dienstleistungen, Werk- oder Kaufverträge. Sonderregelungen gelten beispielsweise beim Verbrauchsgüterkauf, der eigenen Widerrufsregelungen unterliegt. Außerdem kann die Wirksamkeit von Willenserklärungen per E-Mail ausgeschlossen sein, wenn besondere Formanforderungen gelten.

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