Änderungen bei den Intrastat-Meldungen

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Mit diesem Beitrag informieren wir kurz über wichtige Änderungen bei der Außenhandelsstatistik, die Auskunftspflichtige bzw. Anmelder ab dem Berichtsmonat Januar 2022 zu beachten haben.

Mittels der Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu statistischen Zwecken erfasst. Unternehmen, deren Warenversand in andere EU-Mitgliedstaaten EUR 500.000 bzw. Warenempfang EUR 800.000 nicht überschreiten, sind von der Pflicht zur Abgabe von Intrastat-Meldungen befreit.

Ab dem Berichtszeitraum Januar 2022 kommt es zu wesentlichen Änderungen in den folgenden Bereichen: Art des Geschäfts, Angabe des Herkunftslandes der Versendung sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Warenempfängers bei der Versendung.

Die umfangreichsten Änderungen betreffen die Art des Geschäfts. Einzelne Arten des Geschäfts wurden neu definiert beziehungsweise auf mehrere aufgeteilt. Andere wurden zusammengefasst. Es gilt folglich eine Überprüfung und unter Umständen Neuklassifizierung der Art des Geschäfts vorzunehmen. Das Statistische Bundesamt informiert ausführlich über die Struktur der Art des Geschäfts.

Die Angabe des Ursprungslandes ist nunmehr auch bei Versendungen aus Deutschland verpflichtend anzugeben. Ohne diese Angabe kann kein elektronischer Versand der Meldung erfolgen. Bei den Wareneingängen aus EU-Staaten ist die Angabe des Ursprungslandes der Ware seit Anbeginn ein verpflichtendes Merkmal. Zukünftig müssen Unternehmer also den Ursprung der Ware sowohl auf der Eingangs- als auch auf der Versendungsseite angeben.

Als Ursprungsland einer Ware gilt das Land, in dem die Waren ursprünglich produziert wurden oder wo sie zuletzt wesentlich be- oder verarbeitet wurden. Zur Meldung des Landes ist der zweistellige ISO-Alpha-Ländercode anzugeben.

Eine weitere Neuerung betrifft die Angabe der USt-IdNr. des Warenempfängers bei Versendungen. Die bisher freiwillige Angabe der USt-IdNr. wird zukünftig zu einer verpflichtenden. Hierbei ist die USt-IdNr. des (richtigen) Handelspartners anzugeben.

Bei der praktischen Umsetzung der Änderungen kann es zu Herausforderungen und Ineffizienzen kommen, wenn die in der Meldung anzugebenen Daten nicht direkt verfügbar sind und bei Dritten erfragt werden müssen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Prozesse rund um die Datenerhebung anzupassen. Unvollständige Meldungen können zum Teil nicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden oder können zu Rückfragen seitens des Statistischen Bundesamts führen.

Nachdem eine gültige USt-IdNr. des Abnehmers seit dem 1. Januar 2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, steigt mit dieser Änderung bei der Außenhandelsstatistik abermals deren Bedeutung.

Zu beachten ist, dass die Änderungen einen besseren Abgleich der Daten der Intratat-Meldungen mit den Umsatzsteuererklärungen innerhalb der Europäischen Union ermöglichen. Zukünftig ist zu erwarten, dass es verstärkt zu Verprobungen seitens der Behörden kommen wird. Die Intrastat-Meldungen gewinnen durch die beschriebenen Änderungen an Bedeutung.

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