Webinar - ein markenrechtlich geschützter Begriff?

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Seit einigen Tagen mehren sich Berichte über die beim Deutschen Patent-und Markenamt mit Priorität vom 26. März 2003 unter der Registernummer 30316043 eingetragene Wortmarke „Webinar“ eines Herrn aus Kuala Lumpur. Die Marke genießt u. a. Schutz für „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Angeblich sollen schon erste Abmahnungen wegen der Verwendung des Begriffs „Webinar“ unter Berufung auf den Markenschutz ausgesprochen worden sein.

Wer aber an dem Begriff „Webinar“ zur Bezeichnung eigener Online-Angebote hängt und nicht etwa auf Begriffe wie „Online-Schulung“ oder „Online-Meeting“ ausweichen möchte, muss nicht in Panik verfallen.

Zeitlich unbegrenztes Monopol

Mit Eintragung einer Marke entsteht ein Schutz für das Zeichen für die Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen ist (§ 4 MarkenG). Dieser Markenschutz vermittelt dem Markeninhaber ein sog. ausschließliches Recht, was bedeutet, dass dieser Dritten insbesondere untersagen kann, das identische Zeichen für identische oder verwechselbar ähnliche Waren und Dienstleistungen zu verwenden.

Dieses markenrechtliche Monopol ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, solange der Markeninhaber seine Marke nach dem jeweiligen Schutzablauf von zehn Jahren verlängert. Das stellt eine Besonderheit des Markenrechts dar, denn andere Schutzrechte wie etwa Patente oder Designs vermitteln ein ausschließliches Recht lediglich für begrenzte Zeit.

Der Markeninhaber muss sich um seine Marke kümmern

Es reicht allerdings nicht aus, dass eine Marke alle zehn Jahre verlängert wird. Der Markeninhaber muss sich um seine Marke auch aktiv kümmern, damit Dritte sie nicht zur Löschung bringen können. Hierzu gehören die Nutzung der Marke und die Verteidigung der Marke gegen Markenrechtsverletzungen.

Verlust der Unterscheidungskraft

Das Wesen einer Marke ist, dass sie vom Verkehr zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen der Wettbewerber wahrgenommen wird. Das bedeutet auch, dass Begriffe, die generisch bzw. rein beschreibend für die Waren und Dienstleistungen sind, für die Schutz beantragt wird, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Ein beliebtes Beispiel dafür ist der Begriff „Apple“, der für „Äpfel“ nicht zur Eintragung gebracht werden könnte, wohingegen „Apple“ für Computer über Unterscheidungskraft verfügt.

Einem Begriff kann aber auch im Laufe der Zeit die Unterscheidungskraft abhandenkommen. Einige Marken, die ursprünglich Unterscheidungskraft besaßen, können sich im Laufe der Zeit in eine Gattungsbezeichnung umwandeln. Dabei steigt die Bekanntheit und Attraktivität einer Marke so hoch, dass die Marke die eigentliche Produktbezeichnung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch nach und nach verdrängt. So fragen wir im allgemeinen Sprachgebrauch nach „Aspirin“, wenn wir Kopfschmerzen haben, oder „Googeln“ etwas im Internet, ohne dass wir die Internetrecherche auf die Suchmaschine „Google“ begrenzen. Prominente Beispiele für Marken, die generisch geworden sind, sind „Walkman“, „Flip-Flop“, „Plexiglas“ oder etwa „Flex“.

Schaut man sich die Verwendung des Begriffs „Webinar“ an, der im Übrigen auch von der WIPO (World Intellectual Property Organization) für eigene Seminare verwendet wird, so scheint der Begriff nicht mehr als Herkunftshinweis, sondern als beschreibender Begriff für ein im Internet angebotenes Seminar verstanden zu werden. Ein weiteres Indiz hierfür ist, dass der Begriff „Webinar“ mittlerweile im Duden zu finden ist. Folge dessen ist, dass die Marke „Webinar“ mit dem Vorwurf des Verfalls nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angegriffen werden könnte.

Fehlende Benutzung der Marke

Ein Markeninhaber muss seine Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, auch benutzen. Wird die Marke nicht benutzt und hält dieser Zeitraum über fünf Jahre an, so kann die Marke auf Antrag von jedermann wegen Nichtbenutzung angegriffen und gelöscht werden (§ 25 MarkenG). Im konkreten Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Markeninhaber selbst oder Dritte als Lizenznehmer die Marke „Webinar“ rechtserhaltend benutzen. Einer Abmahnung wegen der Verwendung „Webinar“ könnte daher wohl auch mit dem Einwand der fehlenden Benutzung begegnet und die Löschung der Marke beantragt werden.

Zusammenfassung

Es spricht einiges dafür, dass der Begriff „Webinar“ mittlerweile jegliche Unterscheidungskraft für Online-Seminare verloren hat, so dass er die markenrechtliche Funktion der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen im Rechtsverkehr nicht mehr erfüllen kann. Aus diesem Grund könnte die eingetragene deutsche Marke „Webinar“ löschungsreif sein. Auch scheint der Markeninhaber die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht benutzt zu haben.

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