Verpflichtungen aus Kundenbindungsprogramm im Jahresabschluss

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Im Einzelhandel und auch bei verschiedenen Dienstleistungsunternehmen sind Kundenbindungsprogramme eine beliebte Methode zur Absatzförderung. Dem BFH liegt jetzt ein Fall zur Entscheidung vor (AZ IV R 20/19), bei dem es um die bilanzielle Auswirkung eines Bonus-Gutschriften-Programms geht. Ein Unternehmen gewährt seinen Kunden über ein Punkte-System Gutschriften bei allen Einkäufen. Diese Gutschriften werden quartalsweise in EUR-Werte umgerechnet und können bei weiteren Einkäufen in den nächsten 12 Monaten zur Bezahlung angerechnet werden. Eine Barauszahlung war in diesem System nicht vorgesehen. Wenn zwischen der Gutschrift-Gewährung und dessen Verrechnung mit späteren Einkäufen ein Bilanzstichtag liegt, ist zu entscheiden, ob für die noch ausstehenden Beträge eine Rückstellung gebildet werden kann oder sogar muss. Im hier strittigen Fall hatte das Unternehmen für die noch ausstehenden, am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Gutschriften, eine Rückstellung gebildet. Bei der Bewertung der Rückstellung wurde ein Abschlag auf den Nennwert der ausstehenden Gutschriften vorgenommen, der sich aus der Quote der in der Vergangenheit nicht eingelösten Gutschriften ergab.

Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern die Rückstellung nicht an. Die Bundesbetriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass weder eine Verbindlichkeit noch eine ungewisse Verbindlichkeit für das Unternehmen am Bilanzstichtag bestand. Das dagegen angerufene FG Nürnberg entschied jedoch, dass die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung gegeben waren (AZ 4 K 1050/17). Das FG akzeptierte, dass am Bilanzstichtag eine ungewisse Verpflichtung des Unternehmens bestand. Diese hing zwar auch davon ab, dass der Kunde in der Zukunft wieder als Käufer auftrat, diese Ungewissheit hatte das Unternehmen aber bereits durch den Abschlag berücksichtigt.

Gegen das Urteil erhob das Finanzamt die Revision, so dass jetzt der BFH entscheiden muss. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen Steuerbescheide, in denen das Finanzamt die Rückstellung nicht akzeptiert, Einspruch eingelegt werden und gleichzeitig die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH in der Sache AZ IV R 20/19 beantragt  werden.

Auch im handelsrechtlichen Abschluss muss die Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden, denn es liegt eine ungewisse Verbindlichkeit vor.

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