Update 15. April 2020: Eine Übersicht aller Finanzierungshilfen von Bund und Ländern können Sie hier herunterladen. Die Übersicht beinhaltet den Stand vom 14. April 2020.

Unsere Kollegin Dr. Katrin Dorn hat in ihrem Beitrag "Zu den Maßnahmen und zur Steuerpflicht der Soforthilfen aus dem Sofortprogramm für Selbstständige und kleine Unternehmen anlässlich der Corona-Krise" auch zur Steuerpflicht der Soforthilfen Stellung genommen.

Nachstehend haben wir daneben in aller Kürze die Finanzierungsmaßnahmen der Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zusammengefasst.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Soforthilfemaßnahmen auf Bundesebene durch die Länder im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung umgesetzt werden. Die Beantragung von Soforthilfezuschüssen des Bundes erfolgt zusammen mit den Landes-Soforthilfen bei den zuständigen Behörden der jeweiligen Länder. Eine Verlinkung der jeweiligen Anträge und weitere Details, können in einer Zusammenschau der o. g. Übersicht entnommen werden.

Soforthilfemaßnahmen
Neben dem Soforthilfeprogramm des Bundes, stellen die oben erwähnten Länder jeweils ein eigenständiges Soforthilfepaket für zumeist Kleinst- und Kleinunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler bereit. Dabei ergänzen die Landes-Soforthilfen das Bundesprogramm und gehen je nach Art und Umfang über das Bundesprogramm hinaus. Beispielsweise im Fall von Hamburg können auch mittelständische Unternehmen von den Soforthilfemaßnahmen durch Einmalzahlung bis zu EUR 30.000 profitieren.

Soweit ersichtlich, ist jedoch stets zu beachten, dass ggf. überkompensierende Zuschüsse bei späterer Prüfung zurückzuzahlen sind. Bestehende Liquiditätsengpässe dürfen erst im Zuge der Corona-Krise entstanden sein, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen.

Zu beachten ist, dass diese Zuschüsse grundsätzlich, wie andere Betriebseinnahmen auch, steuerpflichtig sind. In die Berechnung der Steuervorauszahlungen sind sie jedoch nicht einzubeziehen.

Förderkredite
Das KfW-Sonderprogramm ergänzend, stellen die Bundesländer überwiegend eigenständige Förderkredite durch ihre angegliederten Investitions- und Förderbanken zur Verfügung, um Unternehmen in der Krise mit Liquidität zu versorgen.

Die Landes-Förderkredite zeichnen sich teils durch eine hohe Flexibilität in Bezug auf die Voraussetzungen und Konditionen aus, sodass sich eine tiefergehende Prüfung lohnen kann.

Bürgschaften und sonstige Maßnahmen
Insbesondere Bürgschaften zur Besicherung von Risiken infolge der Corona-Krise wurden auf Länderebene großzügig erweitert und sollen in sog. vereinfachten „Expressverfahren“ durch die jeweiligen Bürgschaftsbanken zügig zur Verfügung stehen.

Auch an dieser Stelle gilt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten erst durch die Corona-Krise entstanden sein dürfen, um die zumeist zeitlich befristete Förderausweitung in Anspruch nehmen zu können.

In Krisenfällen stehen darüber hinaus Förderungen durch (Eigen-)Kapitalzuführungen der Länder zur Verfügung, bei denen sich das Bundesland beispielsweise direkt am Unternehmen beteiligt, um für ausreichend Liquidität zu sorgen. Derartige Maßnahmen sind jedoch zumeist an einschränkende Bedingungen geknüpft, die beispielsweise die Höhe von Gewinn-ausschüttungen betreffen können. Diesbezügliche Details und weitere Einzelmaßnahmen, können der Übersicht entnommen werden.

Weitere Informationen stehen außerdem auf den nachfolgenden Informationsseiten der Bundesländer zur Verfügung:

Berlin

Soforthilfe-Paket I
Betroffen Unternehmen können zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von EUR 500.000 mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren beantragen.
Durch das Coronavirus sehr stark betroffene Branchen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (z.B. Clubs) erhalten auch Zugang zu den Maßnahmen.

Soforthilfe-Paket II
Der Berliner Senat bietet ein Zuschussprogramm für Kleinst- und Solounternehmen. Einen Zuschuss in Höhe von EUR 5.000 erhalten Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten. Das Volumen des Soforthilfe-Pakets beträgt EUR 100 Mio., insofern können 20.000 Unternehmen einen Zuschuss erhalten. Anträge können Sie voraussichtlich ab Mitte dieser Woche stellen.

Bürgschaftsbank Berlin
Kredite zur Überbrückung von Betrieben in existenzbedrohender Schieflage oder in existenzgefährdeten Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank besichert werden.
Die Bürgschaftsbank Berlin verdoppelt den Bürgschaftshöchstbetrag von EUR 1,25 Mio. auf EUR 2,5 Mio.

Bremen

Soforthilfe-Programm
Für durch die Auswirkungen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen in Bremen und Bremerhaven können Soforthilfen von bis zu EUR 5.000 im vereinfachten Verfahren beantragen und bei besonderem Bedarf bis EUR 20.000. Den Zuschuss können Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und weniger als EUR 2 Mio. Jahresumsatz sowie Freiberufler*innen in Bremen und Bremerhaven erhalten.
Gefördert werden Ausgaben für laufende Belastungen wie z.B. Miet- und Pachtzahlungen für gewerbliche Immobilien, die aufgrund der Coronakrise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können, Zinszahlungen, Finanzierungsraten für fremdfinanzierte Maschinen, Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund der Coronakrise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können. Berücksichtigt werden können Kosten für max. drei Monate. Es erfolgt kein Ausgleich von Kosten, die vor dem 1. März 2020 entstanden sind.

Bürgschaft
Für den Zeitraum vom 16. März bis 31. Dezember 2020 werden folgende Maßnahmen für Kredite zur Überbrückung der „Coronakrise“ umgesetzt:

  • Die Bürgschaftsobergrenze pro Engagement wird auf EUR 2,5 Mio. angehoben.
  • Für Bürgschaftsanträge bis EUR 250.000 erfolgt eine schnelle Genehmigung innerhalb weniger Tage.

Sofern infolge der Coronakrise Kredite notwendig werden, kann die Bürgschaftsbank Bremen diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Dies setzt voraus, dass die Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sind und der Liquiditäts-/Finanzierungsbedarf schlüssig dargestellt wird.

Hamburg

Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) des Senats
Vorgesehen sind direkte, echte Zuschussmittel in Höhe von:

  • EUR 2.500  (Solo-Selbständige)
  • EUR 5.000  (weniger als zehn Mitarbeiter)
  • EUR 10.000  (10-50 Mitarbeiter)
  • EUR 25.000  (51-250 Mitarbeiter)
für kleinere und mittlere Betriebe und Freiberufler in existenzbedrohender Schieflage oder mit existenzgefährdendem Liquiditätsengpass.


Hilfen der Hamburger Förderbank: IFB-Förderprogramme in Ergänzung der KfW-Programme

  • Der HamburgKredit-Liquidität (HKL) soll als Förderprogramm zielgerichtet kleine und mittlere Unternehmen mit einem Kreditvolumen von je bis zu EUR 250.000 ausstatten und damit die Liquiditätssituation entspannen.
  • Sonstige Möglichkeiten wird es zeitnah durch die Modelle IFB-Förderkredit Kultur und IFB-Förderkredit Sport geben.
  • Das Kredit- und Förderprogramm der Förderbank IFB im Zusammenwirken mit KfW und den Hausbanken steht zur Verfügung.

Hilfen unserer Bürgschaftsgemeinschaft: Schnellere Vergaben und mehr Volumen

  • Bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf EUR 2,5 Mio. erhöht.
  • Zur Beschleunigung der Verfahren soll die BG bis zur Höhe von EUR 250.000 Bürgschaftsvolumen im Rahmen der sogenannten „echten Eigenkompetenz“ Bürgschaften vergeben können, so dass die BG innerhalb von 72 Stunden über die Übernahme der Bürgschaft allein entscheiden kann.
  • Betriebsmittelfinanzierungen sind nun auch bei bestehenden Unternehmen mit 80-prozentiger Rückverbürgung möglich (vorher bis zu 60 %).
  • Die Obergrenze von 35 % Betriebsmitteln am Gesamtobligo wird auf 50 % erhöht.
  • Maßnahmen gelten ab sofort für alle Bürgschaftsneuanträge von Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund waren.
  • Die Maßnahmen sind vorerst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Hilfen für Gewerbemieter: Zinslose Stundung für Mieter städtischer Immobilien auf Antrag möglich

  • Betroffene gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien können ihre Miete auf Antrag bei ihrem jeweiligen Vermieter vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen.
  • Zugesagt haben die öffentlichen Immobilienunternehmen Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG für gewerbliche Mieter.
  • Die Zusage der Immobilienunternehmen gilt ab sofort und ist durch formlosen Antrag möglich. Betroffene Gewerbemieter sollen sich dazu zeitnah und mit einer sachgerechten Begründung der Betroffenheit an ihren städtischen Vermieter wenden. Auch die SAGA hat gestern erste entsprechende Zusagen gegeben.

Mecklenburg-Vorpommern

Liquiditätshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Es wird eine Liquiditätsunterstützung für kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis EUR 20.000 eingeführt. Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung ausgereicht werden (GSA). Darüber hinaus wird eine weitere Liquiditätsunterstützung für betriebliche Ausgaben von kleinen und mittleren Unternehmen durch rückzahlbare Zuschüsse bis EUR 200.000 eingeführt.

Landesbürgschaften
Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich durch die Erhöhung seines Rückbürgschaftsanteils an der Verdoppelung des Bürgschaftsvolumens der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern für Kredite von Hausbanken von EUR 1,25 Mio. auf bis zu EUR 2,5 Mio. pro Einzelfall.
Bürgschaften bis zu einem Kreditvolumen in Höhe von EUR 250.000 können ab sofort in einem abgekürzten und vereinfachten Verfahren durch die Bürgschaftsbank ohne weitere Gremienbeteiligung entschieden werden.
Um den Unternehmen schnellstmöglich helfen zu können, werden die Verfahren durch eine Erweiterung der Möglichkeit für Expressbürgschaften beschleunigt. Damit werden Zusagen der Bürgschaftsbank innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.

Niedersachsen

Kredite für kleine und mittlere Unternehmen durch die NBank
Das Land bietet betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen kurzfristige Kredite von bis zu EUR 50.000 als Liquiditätshilfe, dabei müssen keine Sicherheiten erbracht werden.
Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten können außerdem noch einen einmaligen Liquiditätszuschuss von bis zu EUR 20.000 beantragen.

Start-Ups (jünger als fünf Jahre), die in den Jahren zuvor keinen Gewinn erzielt haben, können dennoch Anträge auf die Zuschüsse stellen, soweit im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren Unternehmensentwicklung vorhanden ist.

Entsprechende Anträge können ab Mittwoch, den 25. März 2020, gestellt werden. Die Formulare können auf www.nbank.de heruntergeladen werden.

Bürgschaften über die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)
Das Land Niedersachsen erhöht den Bürgschaftshöchstbetrag auf EUR 2,5 Mio., davon bis zu EUR 240.000 im Expressverfahren innerhalb weniger Tage.

Schleswig-Holstein

Soforthilfeprogramm für kleine Unternehmen
Das Soforthilfeprogramm der Landesregierung Schleswig-Holstein stellt Kleinstunternehmern, kleinen Gewerbetreibenden und Solo-Selbständigen in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage insgesamt EUR 100 Mio. zur Verfügung.
Diese Zuschüsse werden nur gewährt, soweit Anspruch auf Zuschüsse bis zur vorgenannten Höhe oder darüber hinaus aus Programmen des Bundes zur Bewältigung der Coronakrise nicht bestehen.

Vorgesehen sind Zuschussmittel in Höhe von

  • 2.500 € (Solo-Selbständige/Gewerbetreibende)
  • 5.000 € (Gewerbetreibende/Selbständige mit 1-5 Vollzeitarbeitskräften)
  • 10.000 € (Gewerbetreibende/Selbständige mit bis zu zehn Vollzeitarbeitskräften)

Mittelstands-Sicherungsfond
Für Gewerbetreibende und Selbständige, die unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. in einen Liquiditätsengpass geraten sind, werden in einem Mittelstands-Sicherungsfonds zunächst EUR 300 Mio. bereitgestellt. Aus diesem Fonds können zunächst zinslose und tilgungsfreie Zuschüsse von bis zu EUR 750.000 gewährt werden.

Bürgschaften über die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein (BB-SH)
Bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen folgende Erleichterungen für die Bürgschaftsvergabe:

  • Anhebung der Bürgschaftsobergrenze von EUR 1,25 Mio. auf EUR 2,5 Mio.
  • Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite.
  • Beschleunigung des Bewilligungsprozess für Bürgschaften bis EUR 250.000.
Sollten für Ihr Unternehmen zur Überbrückung der „Coronakrise“ Kredite notwendig werden, kann die BB-SH diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.