Steuerliche Förderung von Elektromobilität

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Bereits seit dem 1. Januar 2017 ist der Vorteil aus dem kostenlosen oder verbilligten Aufladen des Elektro- oder Hybridautos beim Arbeitgeber steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Dies gilt sowohl für den privaten PKW als auch für den vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen.

Unter die Steuerbefreiung fällt zudem der gewährte Vorteil aus der zeitweisen Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung für den privaten Gebrauch (§ 3 Nr. 46 EStG). Dagegen ist der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung bezogene Strom nicht von der Steuerbefreiung umfasst.

Übereignet der Arbeitgeber die Ladevorrichtung oder bezuschusst er Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung der Ladevorrichtung, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für diesen geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Hierbei können als Bemessungsgrundlage die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung zugrunde gelegt werden.

Voraussetzung der Steuerbefreiungen bzw. -begünstigungen ist dabei jeweils, dass die geldwerten Vorteile sowie Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in einem kürzlich veröffentlichten Schreiben (BMF vom 29. September 2020, IV C 5-S 2334/19/10009:004) die oben genannten Regelungen zur Anwendung der betreffenden Gesetzesnormen, im Einklang mit der Verlängerung der steuerlichen Begünstigungsmaßnahmen durch das Jahressteuergesetz 2019, bis zum 31. Dezember 2030 ausgedehnt und um einzelne Punkte ergänzt.

Im aktuellen BMF-Schreiben wird unter anderem der Katalog der begünstigten Fahrzeuge (bisher Elektro- und Hybridfahrzeuge sowie E-Bikes) nunmehr auch auf Elektrokleinstfahrzeuge erweitert (z.B. elektrische Roller). Insbesondere fasst die Finanzverwaltung die Regelungen über die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten neu. Bei privaten Elektrofahrzeugen stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wurde dem Arbeitnehmer hingegen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt und trägt dieser die Stromkosten für den Dienstwagen selbst, handelt es sich bei einer dann erfolgenden Arbeitgebererstattung um steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG). Die dazu bereits bestehenden monatlichen Pauschalen werden aufgrund der steigenden Strompreise ab 1. Januar 2021 erhöht:

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
    • für Elektrofahrzeuge: EUR 30,00
    • für Hybridelektrofahrzeuge: EUR 15,00
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
    • für Elektrofahrzeuge: EUR 70,00
    • für Hybridelektrofahrzeuge: EUR 35,00

Der zusätzlichen Lademöglichkeit gleichgestellt ist auch eine dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen bei einem Dritten. Übersteigen die tatsächlich getragenen Kosten für die von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber auch die, anhand von Belegen nachgewiesenen, tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten.

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